AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma WOCKEN Industriepartner GmbH & Co. KG (Stand 13.06.2023)

  • Teil A. Allgemeine Bedingungen für den Verkauf von neuen und gebrauchten Maschinen, Fahrzeugen und Industriebedarfsartikeln pp. (Lieferbedingungen)
  • Teil B. Allgemeine Bedingungen für die Durchführung von Leistungen, insbesondere von Reparaturen, Instandsetzungen, Montagen und Schulungen (Leistungsbedingungen)
  • Teil C. Allgemeine und Besondere Bedingungen für Vermietungen (Mietbedingungen)
  • Teil D. Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Onlineshop (Onlineshop Bedingung)

Teil A (zurück zum Anfang)

Allgemeine Bedingungen für den Verkauf von neuen und gebrauchten Maschinen, Fahrzeugen und Industriebedarfsartikeln pp. (Allgemeine Lieferbedingungen)

§ 1 Geltung

  1. Alle Lieferungen und Angebote der Firma WOCKEN Industriepartner GmbH & Co.KG, HRA: 120036 (Amtsgericht Osnabrück), vertreten durch die Wocken Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH, HRB: 120231 (Amtsgericht Osnabrück), diese vertreten durch die Geschäftsführer Martin Wocken und Robert Wocken (nachfolgend „WOCKEN“), erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Lieferbedingungen, sofern nicht andere Regelungen der WOCKEN AGB Teil A bis D Anwendung finden. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen sowie die gesamten WOCKEN AGB Teil A bis D sind Bestandteil aller Verträge, die WOCKEN mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Vertragspartner“ genannt) über die von WOCKEN angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen oder Angebote an den Vertragspartner, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  2. WOCKEN erbringt unterschiedliche Leistungen. Im Falle von Kollisionen und/oder Widersprüchen gehen im Bereich Lieferung die Lieferbedingungen (Teil A) den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Teil B, C und D vor. Sich nicht widersprechende Klauseln gelten nebeneinander.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Leistungsbedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
  4. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn WOCKEN ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn WOCKEN Leistungen vorbehaltlos ausführt, auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.


§ 2 Nachweis Ihrer Unternehmereigenschaft


Die Lieferungen und Angebote von WOCKEN richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. WOCKEN kann daher vor Vertragsschluss verlangen, dass der Vertragspartner ihm seine Unternehmereigenschaft ausreichend nachweist, z.B. durch Angabe seiner UST-ID-Nr. oder durch sonstige geeignete Nachweise. Die für den Nachweis erforderlichen Daten sind von dem Vertragspartner vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.

§ 3 Angebot und Vertragsabschluss, Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Alle Angebote von WOCKEN sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Dies gilt auch, wenn WOCKEN dem Vertragspartner Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat.
  2. Die Bestellung der Waren und Dienstleistungen durch den Vertragspartner gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts Anderes ergibt, ist WOCKEN berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei WOCKEN anzunehmen.
  3. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Vertragspartner erklärt werden.
  4. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen WOCKEN und dem Vertragspartner ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von WOCKEN vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich, und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
  5. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von WOCKEN nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
  6. Angaben von WOCKEN zum Gegenstand der Lieferung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
  7. WOCKEN behält sich das Eigentum und Urheberrecht an allen von WOCKEN abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Vertragspartner darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von WOCKEN weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Vertragspartner hat auf Verlangen von WOCKEN diese Gegenstände vollständig an WOCKEN zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
  8. Informationen zur Verarbeitung der Daten des Vertragspartners können in den Datenschutzinformationen von WOCKEN nachgelesen werden, die unter folgendem Link [https://www.wocken.com/datenschutz] abgerufen werden können. Mit der Anmeldung gibt der Vertragspartner einen Benutzernamen (seine E-Mail-Adresse) ein und wählt ein persönliches Passwort. Er ist verpflichtet, das Passwort geheim zu halten und dieses Dritten, dh Personen außerhalb seines Unternehmens oder Personen in seinem Unternehmen, die keine Vertretungsberechtigung haben, keinesfalls mitzuteilen.
  9. Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Vertragspartners, seine Pflichten gegenüber WOCKEN zu erfüllen, kann WOCKEN bestehende Austauschverträge mit dem Vertragspartner durch Rücktritt fristlos beenden. Dies gilt auch bei einem Insolvenzantrag des Vertragspartners. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Vertragspartner wird WOCKEN frühzeitig schriftlich über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.
  10. Haben die Parteien Sonderkonditionen vereinbart, gelten diese grundsätzlich nicht für gleichzeitig laufende und zukünftige Vertragsverhältnisse mit dem Vertragspartner.


§ 4 Preise und Zahlung

  1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro ab Lager von WOCKEN oder bei Versendung vom Herstellerwerk aus ab Werk, zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren, Steuern und anderer öffentlicher Abgaben.
  2. Beim Versendungskauf trägt der Vertragspartner die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer gegebenenfalls vom Vertragspartner gewünschten Transportversicherung.
  3. Soll die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, ist WOCKEN bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten oder unerwarteten Steigerungen von Lohn- und Transportkosten berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen. Mehraufwendungen, die WOCKEN durch den Annahmeverzug des Käufers entstehen, kann er vom Käufer ersetzt verlangen.
  4. Rechnungsbeträge sind sofort zur Zahlung fällig und ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei WOCKEN. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Vertragspartner bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
  5. Die Kosten der Zahlung (Gebühren) trägt der Rechnungsempfänger.
  6. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Vertragspartners oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
  7. WOCKEN ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von WOCKEN durch den Vertragspartner aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
  8. Zahlungen dürfen an Angestellte von WOCKEN nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.


§ 5 Lieferung, Lieferzeit, Lieferfristen, Unmöglichkeit, Lieferverzögerungen, Teillieferungen

  1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, beziehungsweise bei Direktversand vom Hersteller beziehungsweise Lieferanten ab Werk des Herstellers/Lieferanten, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Vertragspartners wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas Anderes vereinbart ist, ist WOCKEN berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
  2. Die Lieferung von Waren erfolgt auf dem Versandweg an die von dem Vertragspartner angegebene Lieferanschrift, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei der Abwicklung der Transaktion ist die in der Bestellabwicklung von WOCKEN angegebene Lieferanschrift maßgeblich.
  3. Von WOCKEN in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  4. WOCKEN kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Vertragspartners – vom Vertragspartner eine Verlängerung von Lieferfristen oder eine Verschiebung von Lieferterminen um den entsprechenden Zeitraum verlangen, wenn der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen WOCKEN gegenüber (zum Beispiel Beantwortung der kaufmännischen und technischen Fragen, Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung) nicht nachkommt.
  5. WOCKEN haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die WOCKEN nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse WOCKEN die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist WOCKEN zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Vertragspartner infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber WOCKEN vom Vertrag zurücktreten.
  6. WOCKEN ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
    • die Teillieferung für den Vertragspartner im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
    • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
    • dem Vertragspartner hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, WOCKEN erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
  7. Gerät WOCKEN mit einer Lieferung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von WOCKEN auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 9 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.


§ 6 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Versicherung, Verzug, Gefahrübergang, Abnahme, Lagerkosten

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Meppen, soweit nichts Anderes bestimmt ist. Schuldet WOCKEN auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
  2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von WOCKEN.
  3. Bei Selbstabholung informiert WOCKEN den Vertragspartner zunächst per E-Mail darüber, dass die von ihm bestellte Ware zur Abholung bereitsteht. Nach Erhalt dieser E-Mail kann der Vertragspartner die Ware nach Absprache mit WOCKEN abholen. In diesem Fall werden keine Versandkosten berechnet.
  4. Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk des Herstellers mit dem Verlassen des Werkes auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder WOCKEN noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat.
  5. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Vertragspartner liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Vertragspartner über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und WOCKEN dies dem Vertragspartner angezeigt hat. Jedoch ist WOCKEN verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Vertragspartners die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
  6. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Leistung aus anderen, vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen, so ist WOCKEN berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet WOCKEN eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,25 % des Preiseses pro Kalendertag bis max. insgesamt 50 % des Preises. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche von WOCKEN (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis gestattet, dass WOCKEN überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
  7. Die Sendung wird von WOCKEN nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
  8. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus § 7 entgegenzunehmen.
  9. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
    • die Lieferung und, sofern WOCKEN auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
    • WOCKEN dies dem Vertragspartner unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 6 (8) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
    • seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage (Werktag = Montag bis einschließlich Samstag) vergangen sind oder der Vertragspartner mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind und
    • der Vertragspartner die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines WOCKEN angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.


§ 7 Gewährleistung, Sachmängel

  1. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die der Vertragspartner WOCKEN nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt WOCKEN jedoch keine Haftung.
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von WOCKEN oder seiner Erfüllungsgehilfen und auch nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz oder datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
  3. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Vertragspartner oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Unter­suchung erkennbar gewesen wären, als vom Vertragspartner genehmigt, wenn WOCKEN nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Vertragspartner genehmigt, wenn die Mängelrüge WOCKEN nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von WOCKEN ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an WOCKEN zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet WOCKEN die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Andernfalls kann WOCKEN vom Vertragspartner die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Vertragspartner nicht erkennbar.
  4. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist WOCKEN nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Das Recht von WOCKEN die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Im Falle des Fehlschlagens, das heißt der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
  5. WOCKEN ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  6. Der Vertragspartner hat WOCKEN die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Vertragspartner WOCKEN die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn WOCKEN ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
  7. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von WOCKEN, kann der Vertragspartner unter den in § 9 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
  8. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die WOCKEN aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird WOCKEN nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Vertragspartners geltend machen oder an den Vertragspartner abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen WOCKEN bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners gegen WOCKEN gehemmt.
  9. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Vertragspartner ohne Zustimmung von WOCKEN den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Vertragspartner die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
  10. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage beziehungsweise Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder Dritte, versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese üblich sind und / oder vom Hersteller empfohlen werden, normale Abnutzung - insbesondere von Verschleißteilen -, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, fehlerhafte Bedienung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von WOCKEN zurückzuführen sind.
  11. Eine im Einzelfall mit dem Vertragspartner vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
  12. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Vertragspartner das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von WOCKEN Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist WOCKEN unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn WOCKEN berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
  13. Bessert der Vertragspartner oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von WOCKEN für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung von WOCKEN vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.


§ 8 Schutzrechte

  1. WOCKEN steht nach Maßgabe dieses § 8 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
  2. In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird WOCKEN nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Vertragspartner durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt WOCKEN dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Vertragspartner berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Vertragspartners unterliegen den Beschränkungen des § 9 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
  3. Bei Rechtsverletzungen durch von WOCKEN gelieferte Produkte anderer Hersteller wird WOCKEN nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Vertragspartners geltend machen oder an den Vertragspartner abtreten. Ansprüche gegen WOCKEN bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 8 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.


§ 9 Haftung auf Schadensersatz, Haftungsbeschränkung

  1. Die Haftung von WOCKEN auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 9 eingeschränkt.
  2. WOCKEN haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Vertragspartner die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Vertragspartners oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
  3. Soweit WOCKEN gem. § 9 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die WOCKEN bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die WOCKEN bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
  4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von WOCKEN für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 25.000,00 EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
  5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von WOCKEN.
  6. Soweit WOCKEN technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  7. Die Einschränkungen dieses § 9 gelten nicht für die Haftung von WOCKEN wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz beziehungsweise datenschutzrechtlicher Anspruchsgrundlagen.


§ 10 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware beziehungsweise Software einschließlich aller im Zusammenhang mit der Lieferung übergebenen Unterlagen und Datenträger (nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt) bleibt Eigentum von WOCKEN bis alle Forderungen erfüllt sind, die WOCKEN gegen den Vertragspartner jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Sofern sich der Vertragspartner vertragswidrig verhält – insbesondere sofern der Vertragspartner mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, hat WOCKEN das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem WOCKEN eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Vertragspartner. Sofern WOCKEN die Vorbehaltsware zurücknimmt, stellt dies bereits einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn WOCKEN die Vorbehaltsware pfändet. Von WOCKEN zurückgenommene Vorbehaltsware darf WOCKEN verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Vertragspartner WOCKEN schuldet, nachdem WOCKEN einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen hat.
  2. Der Vertragspartner muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Vertragspartner sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Vertragspartners gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Vertragspartners bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Vertragspartner WOCKEN bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. WOCKEN nimmt diese Abtretung an. Der Vertragspartner darf diese an WOCKEN abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für WOCKEN einziehen, solange WOCKEN diese Ermächtigung nicht widerruft. Das Recht von WOCKEN, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird WOCKEN die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Vertragspartner jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, kann WOCKEN vom Vertragspartner verlangen, dass dieser WOCKEN die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und WOCKEN alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die WOCKEN zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.
  4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Vertragspartner wird immer für WOCKEN vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die WOCKEN nicht gehören, so erwirbt WOCKEN Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen WOCKEN nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt WOCKEN Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, sind der Vertragspartner und WOCKEN sich bereits jetzt einig, dass der Vertragspartner WOCKEN anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. WOCKEN nimmt diese Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Vertragspartner für WOCKEN verwahren.
  5. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Vertragspartner auf das Eigentum von WOCKEN hinweisen und muss WOCKEN unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit WOCKEN seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte die WOCKEN in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Vertragspartner.
  6. Wenn der Vertragspartner dies verlangt, ist WOCKEN verpflichtet, die WOCKEN zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert der offenen Forderungen von WOCKEN gegen den Vertragspartner um mehr als 10% übersteigt. WOCKEN darf dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.


§ 11 Besondere Bedingungen für die Verarbeitung von Waren nach bestimmten Vorgaben des Vertragspartners

  1. Schuldet WOCKEN nach dem Inhalt des Vertrages neben der Warenlieferung auch die Verarbeitung der Ware nach bestimmten Vorgaben des Vertragspartners, hat der Vertragspartner WOCKEN alle für die Verarbeitung erforderlichen Inhalte wie Texte, Bilder oder Grafiken in den von dem Vertragspartner vorgegebenen Dateiformaten, Formatierungen, Bild- und Dateigrößen zur Verfügung zu stellen und WOCKEN die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte einzuräumen. Für die Beschaffung und den Rechteerwerb an diesen Inhalten ist allein der Vertragspartner verantwortlich. Er erklärt und übernimmt die Verantwortung dafür, dass er das Recht besitzt, die WOCKEN überlassenen Inhalte zu nutzen. Der Vertragspartner trägt insbesondere dafür Sorge, dass hierdurch keine Rechte Dritter verletzt werden, insbesondere Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrechte.
  2. Der Vertragspartner stellt WOCKEN von Ansprüchen Dritter frei, die diese im Zusammenhang mit einer Verletzung ihrer Rechte durch die vertragsgemäße Nutzung der Inhalte des Vertragspartners durch WOCKEN diesem gegenüber geltend machen können. Der Vertragspartner übernimmt hierbei auch die angemessenen Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung einschließlich aller Gerichts- und Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsverletzung von dem Vertragspartner nicht zu vertreten ist. Der Vertragspartner ist verpflichtet, WOCKEN im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung der Ansprüche und eine Verteidigung erforderlich sind.
  3. WOCKEN behält sich vor, Verarbeitungsaufträge abzulehnen, wenn die von dem Vertragspartner hierfür überlassenen Inhalte gegen gesetzliche oder behördliche Verbote oder gegen die guten Sitten verstoßen. Dies gilt insbesondere bei Überlassung verfassungsfeindlicher, rassistischer, fremdenfeindlicher, diskriminierender, beleidigender, Jugend gefährdender und/oder Gewalt verherrlichender Inhalte.


§ 12 Softwarenutzung


Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Vertragspartner mit vollständiger Bezahlung des Entgeltes ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf der dafür bestimmten Kaufsache überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Vertragspartner darf die Software nur in gesetzlich zulässigem Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Vertragspartner verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von WOCKEN zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei WOCKEN bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Vertragspartners in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B: Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
  2. Der Text in deutscher Sprache gilt als Original-Text dieser Allgemeinen Lieferbedingungen und ist für beide Parteien bindend.
  3. Die Beziehungen zwischen WOCKEN und dem Vertragspartner unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften bleiben unberührt.
  4. Ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz von WOCKEN, soweit gesetzlich zulässig. WOCKEN bleibt vorbehalten, den Vertragspartner auch an dessen Geschäftssitz klageweise in Anspruch zu nehmen.
  5. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
  6. WOCKEN ist berechtigt, die personenbezogenen Daten des Vertragspartners mittels elektronischer Datenverarbeitung zu speichern und zu verarbeiten.
  7. Dem Vertragspartner ist bewusst, dass die Informationen in den über die Website von WOCKEN aufrufbaren Bedienungsvideos/Produktvideos nicht abschließend und umfassend sind, sondern nur eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Bedienungsschritte darstellen. Das Ansehen der Bedienungsvideos/Produktvideos ersetzt eine Lektüre der Benutzerhandbücher und Bedienungsanleitung nicht. Der Vertragspartner wird daher in jedem Fall die von WOCKEN oder dem Hersteller zur Verfügung gestellten Benutzerhandbücher und Bedienungsanleitungen lesen und berücksichtigen. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass eine Nichtbeachtung der Hinweise in den Benutzerhandbüchern und Bedienungsanleitungen die Gefährdung von sowie Schäden an Körper, Leben und Gesundheit hervorrufen kann.

 

Teil B (zurück zum Anfang)

Allgemeine Bedingungen für die Durchführung von Leistungen, insbesondere von Reparaturen, Instandsetzungen, Montagen und Schulungen (Leistungsbedingungen)

§ 1 Geltung

  1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen der Firma WOCKEN Industriepartner GmbH & Co.KG, HRA: 120036 (Amtsgericht Osnabrück), vertreten durch die Wocken Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH, HRB: 120231 (Amtsgericht Osnabrück), diese vertreten durch die Geschäftsführer Martin Wochen und Robert Wocken (nachfolgend „WOCKEN“) und dem Vertragspartner (nachfolgend „Vertragspartner“) sind allein diese Leistungsbedingungen maßgeblich, sofern nicht andere Regelungen der WOCKEN AGB Teil A. bis D. Anwendung finden. Diese Leistungsbedingungen sowie die gesamten WOCKEN AGB Teil A bis D sind Bestandteil aller Verträge, die WOCKEN mit dem Vertragspartner über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen, insbesondere Reparaturen, Instandsetzungen und Montagen, schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  2. Die Lieferung von Ersatz- oder Austauschgegenständen richtet sich nach den Allgemeinen Lieferbedingungen (Teil A).
  3. WOCKEN erbringt unterschiedliche Leistungen. Im Falle von Kollisionen und/oder Widersprüchen gehen im Bereich Leistungen die Leistungsbedingungen (Teil B) den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Teil A, C und D vor. Sich nicht widersprechende Klauseln gelten nebeneinander.
  4. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Leistungsbedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
  5. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von WOCKEN Teil A bis D gelten ausschließlich. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn WOCKEN ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn WOCKEN Leistungen vorbehaltlos ausführt, auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.


§ 2 Nachweis Ihrer Unternehmereigenschaft

Die Leistungen und Angebote von WOCKEN richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. WOCKEN kann daher vor Vertragsschluss verlangen, dass der Vertragspartner ihm seine Unternehmereigenschaft ausreichend nachweist, z.B. durch Angabe seiner UST-ID-Nr. oder durch sonstige geeignete Nachweise. Die für den Nachweis erforderlichen Daten sind von dem Vertragspartner vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.

§ 3 Angebot und Vertragsabschluss, Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Alle Angebote von WOCKEN sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Dies gilt auch, wenn WOCKEN dem Vertragspartner Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat.
  2. Die Bestellung der Waren und Dienstleistungen durch den Vertragspartner gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist WOCKEN berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei WOCKEN anzunehmen.
  3. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Beginn mit den Leistungen erklärt werden.
  4. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen WOCKEN und Vertragspartner ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Leistungsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von WOCKEN vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich, und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
  5. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Leistungsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von WOCKEN nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
  6. Angaben von WOCKEN zur Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (zB Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
  7. WOCKEN behält sich das Eigentum und Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Vertragspartner darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von WOCKEN weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von WOCKEN diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
  8. Informationen zur Verarbeitung der Daten des Vertragspartners können in den Datenschutzinformationen von WOCKEN nachgelesen werden, die unter folgendem Link [https://www.wocken.com/datenschutz] abgerufen werden können. Mit der Anmeldung gibt der Vertragspartner einen Benutzernamen (seine E-Mail-Adresse) ein und wählt ein persönliches Passwort. Er ist verpflichtet, das Passwort geheim zu halten und dieses Dritten, das heißt Personen außerhalb seines Unternehmens oder Personen in seinem Unternehmen, die keine Vertretungsberechtigung haben, keinesfalls mitzuteilen.
  9. Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Vertragspartners, seine Pflichten gegenüber WOCKEN zu erfüllen, kann WOCKEN bestehende Austauschverträge mit dem Vertragspartner durch Rücktritt fristlos beenden. Dies gilt auch bei einem Insolvenzantrag des Vertragspartners. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Vertragspartner wird WOCKEN frühzeitig schriftlich über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.
  10. Haben die Parteien Sonderkonditionen vereinbart, gelten diese grundsätzlich nicht für gleichzeitig laufende und zukünftige Vertragsverhältnisse mit dem Vertragspartner.


§ 4 Kostenangaben, Kostenvoranschlag, Preise, Zahlung

  1. Soweit möglich, wird dem Vertragspartner bei Vertragsabschluss der voraussichtliche und unverbindliche Preis angegeben, andernfalls kann der Vertragspartner schriftlich Kostengrenzen setzen. Kann die Leistung zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält WOCKEN während der Leistungserbringung die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Vertragspartners einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15 % überschritten werden.
  2. Wird vor der Ausführung der Leistung ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Vertragspartner ausdrücklich zu verlangen.
  3. Ein Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er als verbindlich gekennzeichnet ist.
  4. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden dem Vertragspartner nicht berechnet, soweit der Auftrag durchgeführt wird und die Leistungen, die im Rahmen der Erstellung des Kostenvoranschlages angefallen sind, bei der Durchführung der Leistung (z.B. der Reparatur, Instandsetzung bzw. Montage) verwertet werden können.
  5. Die Leistungen werden nach Zeitabrechnung abgerechnet, sofern keine anderweitigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden. Bei einer Abrechnung nach Zeitaufwand erfolgt diese minutengenau. Der Zeitaufwand kann durch einfache Zeitaufschreibung nachgewiesen werden. Diese ist dem Vertragspartner auf Wunsch auszuhändigen. Ein weitergehender Nachweis wird nicht geschuldet.
  6. Die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe ist im Preis nicht enthalten. Sie wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu Lasten des Vertragspartners berechnet.
  7. Sofern zur Leistungserbringung eine Verbringung des Vertragsgegenstandes an unseren Firmensitz in Meppen oder zu einem Subunternehmer erforderlich ist, werden dem Vertragspartner die Transportkosten (Hin- und Rücktransport) in Rechnung gestellt.
  8. Rechnungsbeträge sind sofort zur Zahlung fällig und ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart ist. Ist eine Abnahme erforderlich oder vereinbart, ist die Vergütung sofort bei Abnahme fällig. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei WOCKEN. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Vertragspartner bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
  9. Die Kosten der Zahlung (Gebühren) trägt der Rechnungsempfänger.
  10. WOCKEN ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von WOCKEN durch den Vertragspartner aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen) gefährdet wird.
  11. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Vertragspartners oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Leistung erfolgt ist.
  12. Zahlungen dürfen an Angestellte von WOCKEN nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.
  13. Mit Zahlung des Rechnungsbetrages erkennt der Vertragspartner die jeweils zugrundeliegende Vergütungsforderung/den Kaufpreis an.
  14. Wartungen, Reparaturen und Montage werden zu den normalen Geschäftszeiten von WOCKEN von Montag bis Freitag zwischen 07:15 und 16:30 Uhr durchgeführt. Werden außerhalb dieser Zeiten von dem Vertragspartner Wartungen gefordert, so sind zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung folgende Aufschläge zu entrichten:
    • Montag bis Freitag von 16:30 – 07:15 Uhr:      25%
    • Samstag und Sonntag:                                 50%
    • Gesetzliche Feiertage:                                 125%
    • 1. Mai, Heiligabend, 1. + 2. Weihnachtsfeiertag und Silvester:  150 %
  15. Soweit Leistungen auf Wunsch bzw. im Interesse des Vertragspartners beim Vertragspartner vor Ort ausgeführt werden, werden die erforderlichen Reisezeiten mit den vereinbarten Stundensätzen in Rechnung gestellt. Ist kein Stundensatz vereinbart, richtet sich die Vergütung in Ermangelung einer speziellen Vereinbarung nach der Vergütung, die WOCKEN für die jeweilige Leistung üblicherweise berechnet. Sollte dies nicht feststellbar sein, gilt § 612 Abs. 2 BGB.
  16. Soweit auf Wunsch des Vertragspartners eine Fehlersuche durchgeführt wird und es sich hierbei nicht um Gewährleistungsarbeiten handelt, werden die hierfür erforderlichen Fehlersuchzeiten mit den vereinbarten Stundensätzen in Rechnung gestellt. Ist kein Stundensatz vereinbart, richtet sich die Vergütung in Ermangelung einer speziellen Vereinbarung nach der Vergütung, die WOCKEN für die jeweilige Leistung üblicherweise berechnet. Sollte dies nicht feststellbar sein, gilt § 612 Abs. 2 BGB. Dies gilt auch für Fälle, in denen der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte und/oder der Auftrag während der Durchführung der Fehlersuche zurückgezogen wurde.
  17. Eine Weiterberechnung der Kosten erfolgt darüber hinaus für den Fall, dass der Vertragspartner den vereinbarten Termin zur Fehlersuche schuldhaft versäumt. Dem Vertragspartner bleibt es unbenommen, geringere Kosten nachzuweisen.
  18. Soweit WOCKEN auf Wunsch des Vertragspartners zusätzliche Leistungen ausführt, die nicht Vertragsbestandteil waren, und soweit eine gesonderte Vergütungsabrede fehlt, richtet sich die Vergütung in Ermangelung einer speziellen Vereinbarung nach der Vergütung, die WOCKEN für die jeweilige Leistung üblicherweise berechnen. Sollte dies nicht feststellbar sein, gilt § 612 Abs. 2 BGB.


§ 5 Nicht durchgeführte Aufträge

  1. Die zur Abgabe eines Angebotes bzw. Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen, insbesondere eine Fehlerdiagnose sowie weiterer entstandener Aufwand, werden dem Vertragspartner auch dann berechnet, wenn die Leistung aus von WOCKEN nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere gilt dieses wenn
    • der beanstandete Fehler bei der Prüfung nicht aufgetreten ist,
    • benötigte Ersatzteile nicht in angemessener Frist zu beschaffen sind.
    • der Vertragspartner den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat,
    • der Vertrag während der Durchführung seitens des Vertragspartners gekündigt worden ist, ohne dass hierfür ein Umstand ursächlich ist, den WOCKEN zu vertreten hat.
  2. Der Vertragsgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden. Sofern die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren, ist jedoch ein Zurückversetzen in den Ursprungszustand durch WOCKEN nicht erforderlich.
  3. Bei nicht durchführbarer Leistung haftet WOCKEN nicht für Schäden am Vertragsgegenstand, die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und für Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund sich der Vertragspartner beruft, mit Ausnahme der Regelungen gemäß § 14 dieser Leistungsbedingungen, die entsprechend Anwendung finden.


§ 6 Pflichten des Vertragspartners

  1. Der Vertragspartner hat das Personal von WOCKEN bei der Durchführung der Leistung auf seine Kosten zu unterstützen.
  2. Der Vertragspartner hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Ort der Leistungserbringung notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch die verantwortliche Führungskraft von WOCKEN über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Personal von WOCKEN von Bedeutung sind. Er benachrichtigt WOCKEN von Verstößen des Personals von WOCKEN gegen solche Sicherheitsvorschriften.
  3. Der Vertragspartner ist auf seine Kosten und Gefahr zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zur:
    1. a. Bereitstellung der notwendigen, geeigneten Hilfskräfte in der für die Leistungserbringung erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit. Der Vertragspartner ist allein zuständig für die Ausübung des Direktionsrechts gegenüber seinen Mitarbeitern. Die Mitarbeiter des Vertragspartners sind keinerlei Weisungen von WOCKEN oder Repräsentanten unterworfen. Der Vertragspartner benennt WOCKEN mindestens eine Führungskraft, die während der gesamten Zeit der Erbringung der Leistung von WOCKEN direkter und alleiniger Ansprechpartner ist und dazu ermächtigt ist, dem anwesenden Personal des Vertragspartners Weisungen zu erteilen. Dieser vom Vertragspartner benannte Ansprechpartner hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Hilfskräfte die Weisungen der verantwortlichen Führungskraft von WOCKEN befolgen. WOCKEN übernimmt für die Hilfskräfte des Vertragspartners keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen der verantwortlichen Führungskraft von WOCKEN entstanden, so gelten die Regelungen der §§ 12 und 14 entsprechend.
    2. b. Bereitstellung der für die Leistung von WOCKEN notwendigen und geeigneten Hilfsmittel in der vereinbarten Zahl und für die erforderliche Zeit.
    3. c. Vornahme aller Erd-, Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe.
    4. d. Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe.
    5. e. Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.
    6. f. Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs der Mitarbeiter von WOCKEN.
    7. g. Transport der Vertragsteile am Leistungsort, zum Schutz des Leistungsortes und der Materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art sowie zum Reinigen des Leistungsortes.
    8. h. Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Personal von WOCKEN.
    9. i. Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des Vertragsgegenstandes (z.B. der Reparaturgegenstand) und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.
  4. Die technische Hilfeleistung des Vertragspartners muss gewährleisten, dass die Leistung unverzüglich nach Ankunft des Personals von WOCKEN begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Vertragspartner durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen von WOCKEN erforderlich sind, stellt dieser sie dem Vertragspartner rechtzeitig zur Verfügung
  5. Kommt der Vertragspartner seinen Pflichten nicht nach, so ist WOCKEN nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Vertragspartner obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche von WOCKEN unberührt.
  6. Werden von WOCKEN gestellte Werkzeuge oder Vorrichtungen am Einsatzort beschädigt oder geraten in Verlust, so ist der Vertragspartner zum Ersatz verpflichtet, soweit der Verlust oder die Beschädigung von ihm zu vertreten ist.
  7. Für die Durchführung der Leistungen von WOCKEN erforderliche innerbetriebliche Arbeitsgenehmigungen, Ausweise etc. beschafft der Vertragspartner auf seine Kosten.
  8. Bei Bestellungen, die WOCKEN entgegengenommen hat, ohne den Gegenstand, in den ein Ersatz- oder Austauschteil eingebaut werden soll, angesehen zu haben, ist der Vertragspartner für die richtige Spezifikation und technische Beschreibung eines Ersatz- oder Austauschteils verantwortlich.
  9. WOCKEN ist nicht befähigt, Wartungsarbeiten an elektrischen Anlagen durchzuführen. Für den Vertragspartner besteht die Pflicht, die elektrische Sicherheit nach VDE regelmäßig prüfen zu lassen.
  10. Die Instandhaltung/Wartung durch WOCKEN ersetz nicht die Prüfung und Revision durch staatlich anerkannte Sachverständige oder andere Prüforganisationen wie z.B. VdS Schadenverhütung.


§ 7 Transport und Versicherung bei Leistungen im Betrieb von WOCKEN

  1. Wenn nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, wird ein auf Verlangen des Vertragspartners durchgeführter An- und Abtransport des Vertragsgegenstandes (z.B. des Reparaturgegenstandes) - einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung - auf seine Rechnung durchgeführt. Ein solcher An- und Abtransport richtet sich nach den Allgemeinen Lieferbedingungen (Teil A). Andernfalls wird der Vertragsgegenstand vom Vertragspartner auf seine Kosten bei WOCKEN angeliefert und nach Durchführung der Leistung bei WOCKEN durch den Vertragspartner wieder abgeholt.
  2. Der Kunde trägt die Transportgefahr.
  3. Sofern zur Leistungserbringung eine Verbringung des Vertragsgegenstandes an unseren Firmensitz in Meppen oder zu einem Subunternehmer erforderlich ist, hat der Vertragspartner für die Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für den Vertragsgegenstand, z.B. hinsichtlich Feuer, Leitungswasser, Sturm und Maschinenbruch, und für die versicherbaren Transportgefahren z.B. Diebstahl, Bruch und Feuer, zu sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Vertragspartners wird WOCKEN Versicherungsschutz für diese Gefahren besorgen.
  4. Bei Verzug des Vertragspartners kann WOCKEN für Lagerung in seinem Betrieb Lagergeld berechnen. Der Vertragsgegenstand kann nach Ermessen von WOCKEN auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lastendes Kunden.


§ 8 Leistungszeit, Unmöglichkeit, Verzug, Lagerkosten, Gefahrübergang, Abnahme

  1. Von WOCKEN in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
  2. Eine fest zugesagte oder vereinbarte Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand zur Übernahme durch WOCKEN, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.
  3. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Leistungen verlängert sich die vereinbarte Frist entsprechend.
  4. WOCKEN kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Vertragspartners – vom Vertragspartner eine Verlängerung von Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Leistungsterminen um den entsprechenden Zeitraum verlangen, wenn der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber WOCKEN (z. B. Beantwortung der kaufmännischen und technischen Fragen, Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung) nicht nachkommt.
  5. WOCKEN haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder für Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die WOCKEN nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse WOCKEN die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist WOCKEN zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Leistungsfristen oder verschieben sich die Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Vertragspartner infolge der Verzögerung die Abnahme der Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber WOCKEN vom Vertrag zurücktreten.
  6. Gerät WOCKEN mit einer Leistung in Verzug oder wird WOCKEN eine Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von WOCKEN auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 14 dieser Leistungsbedingungen beschränkt.
  7. Der Übergabe bzw.  Abnahme steht es gleich, wenn der  Vertragspartner im Verzug der Annahme ist.
  8. Verzögert sich die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Vertragspartner liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Vertragspartner über, an dem der Vertragsgegenstand versandbereit bzw. abnahmefähig ist und WOCKEN dies dem Vertragspartner angezeigt hat. Jedoch ist WOCKEN verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Vertragspartners die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
  9. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Leistung aus anderen, vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen, so ist WOCKEN berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet WOCKEN eine pauschale Entschädigung iHv 0,25 % des Preiseses pro Kalendertag bis max. insg. 50 %. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche von WOCKEN (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis gestattet, dass WOCKEN überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.


§ 9 Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Meppen, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware beziehungsweise Software einschließlich aller im Zusammenhang mit der Leistung übergebenen Unterlagen und Datenträger (nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt) bleibt Eigentum von WOCKEN bis alle Forderungen erfüllt sind, die WOCKEN gegen den Vertragspartner jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Sofern sich der Vertragspartner vertragswidrig verhält – insbesondere sofern der Vertragspartner mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, hat WOCKEN das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem WOCKEN eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Vertragspartner. Sofern WOCKEN die Vorbehaltsware zurücknimmt, stellt dies bereits einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn WOCKEN die Vorbehaltsware pfändet. Von WOCKEN zurückgenommene Vorbehaltsware darf WOCKEN verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Vertragspartner WOCKEN schuldet, nachdem WOCKEN einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen hat.
  2. Der Vertragspartner muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Vertragspartner sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Vertragspartners gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Vertragspartners bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Vertragspartner WOCKEN bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. WOCKEN nimmt diese Abtretung an. Der Vertragspartner darf diese an WOCKEN abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für WOCKEN einziehen, solange WOCKEN diese Ermächtigung nicht widerruft. Das Recht von WOCKEN, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird WOCKEN die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Vertragspartner jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, kann WOCKEN vom Vertragspartner verlangen, dass dieser WOCKEN die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und WOCKEN alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die WOCKEN zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.
  4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Vertragspartner wird immer für WOCKEN vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die WOCKEN nicht gehören, so erwirbt WOCKEN Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen WOCKEN nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt WOCKEN Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, sind der Vertragspartner und WOCKEN sich bereits jetzt einig, dass der Vertragspartner WOCKEN anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. WOCKEN nimmt diese Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Vertragspartner für WOCKEN verwahren.
  5. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Vertragspartner auf das Eigentum von WOCKEN hinweisen und muss WOCKEN unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit WOCKEN seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte die WOCKEN in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Vertragspartner.
  6. Wenn der Vertragspartner dies verlangt, ist WOCKEN verpflichtet, die WOCKEN zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert der offenen Forderungen von WOCKEN gegen den Vertragspartner um mehr als 10% übersteigt. WOCKEN darf dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.


§ 11 Gewährleistung, Sachmängel

  1. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Leistung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von WOCKEN oder seinen Erfüllungsgehilfen und auch nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz oder datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. Erbringt WOCKEN die Leistungen an einem Bauwerk und verursacht er dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen.
  3. Die Leistungen von WOCKEN sind unverzüglich sorgfältig zu untersuchen. Offensichtliche oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Unter­suchung erkennbar gewesen wären, gelten als vom Vertragspartner genehmigt, wenn WOCKEN nicht binnen sieben Werktagen nach Abnahme eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Vertragsgegenstände als vom Vertragspartner genehmigt, wenn die Mängelrüge WOCKEN nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von WOCKEN ist ein beanstandeter Vertragsgegenstand frachtfrei an WOCKEN zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet WOCKEN die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Andernfalls kann WOCKEN vom Vertragspartner die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Vertragspartner nicht erkennbar.
  4. Bei Sachmängeln der Leistung von WOCKEN ist WOCKEN nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzleistung bzw. Beseitigung oder Neuherstellung verpflichtet und berechtigt. Das Recht von WOCKEN die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  5. WOCKEN ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Vertragspartner den fälligen Preis bezahlt. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Preises zurückzubehalten.
  6. Der Vertragspartner hat WOCKEN die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn WOCKEN ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
  7. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von WOCKEN, kann der Vertragspartner unter den in § 14 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
  8. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die WOCKEN aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird WOCKEN nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Vertragspartners geltend machen oder an den Vertragspartner abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen WOCKEN bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Leistungsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners gegen WOCKEN gehemmt.
  9. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Vertragspartner ohne Zustimmung von WOCKEN den Vertragsgegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Vertragspartner die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
  10. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch WOCKEN oder Dritte, versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese üblich sind und /oder vom Hersteller empfohlen werden, normale Abnutzung - insbesondere von Verschleißteilen -, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von WOCKEN zurückzuführen sind.
  11. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Vertragspartner das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von WOCKEN Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist WOCKEN unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn WOCKEN berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
  12. Bessert der Vertragspartner oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von WOCKEN für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung von WOCKEN vorgenommene Änderungen des Vertragsgegenstandes.


§ 12 Unternehmerpfandrecht, Abnahme

Für das Unternehmerpfandrecht und die Abnahme gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen Leistungsbedingungen nichts Anderes bestimmt ist.

§ 13 Ersatzleistung des Vertragspartners

Werden bei Leistungen außerhalb des Betriebes von WOCKEN ohne Verschulden von WOCKEN die von WOCKEN gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge am Leistungsort beschädigt oder geraten sie ohne sein Verschulden in Verlust, so ist der Vertragspartner zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.

§ 14 Haftung auf Schadensersatz, Haftungsbeschränkung

  1. Die Haftung von WOCKEN auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 14 eingeschränkt.
  2. WOCKEN haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Leistung, Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln des Vertragsgegenstandes, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Vertragspartner die vertragsgemäße Verwendung des Vertragsgegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Vertragspartners oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
  3. Soweit WOCKEN gem. § 14 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die WOCKEN bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Vertragsgegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Vertragsgegenstands typischerweise zu erwarten sind.
  4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von WOCKEN für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 25.000,00 EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
  5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von WOCKEN.
  6. Soweit WOCKEN technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  7. Die Einschränkungen dieses § 14 gelten nicht für die Haftung von WOCKEN wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz beziehungsweise datenschutzrechtlicher Anspruchsgrundlagen.


§ 15 Besondere Bedingungen für die Verarbeitung von Waren nach bestimmten Vorgaben des Vertragspartners

  1. Schuldet WOCKEN nach dem Inhalt des Vertrages auch die Verarbeitung der Ware nach bestimmten Vorgaben des Vertragspartners, hat der Vertragspartner WOCKEN alle für die Verarbeitung erforderlichen Inhalte wie Texte, Bilder oder Grafiken in den von dem Vertragspartner vorgegebenen Dateiformaten, Formatierungen, Bild- und Dateigrößen zur Verfügung zu stellen und WOCKEN die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte einzuräumen. Für die Beschaffung und den Rechteerwerb an diesen Inhalten ist allein der Vertragspartner verantwortlich. Er erklärt und übernimmt die Verantwortung dafür, dass er das Recht besitzt, die WOCKEN überlassenen Inhalte zu nutzen. Der Vertragspartner trägt insbesondere dafür Sorge, dass hierdurch keine Rechte Dritter verletzt werden, insbesondere Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrechte.
  2. Der Vertragspartner stellt WOCKEN von Ansprüchen Dritter frei, die diese im Zusammenhang mit einer Verletzung ihrer Rechte durch die vertragsgemäße Nutzung der Inhalte des Vertragspartners durch WOCKEN diesem gegenüber geltend machen können. Der Vertragspartner übernimmt hierbei auch die angemessenen Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung einschließlich aller Gerichts- und Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsverletzung von dem Vertragspartner nicht zu vertreten ist. Der Vertragspartner ist verpflichtet, WOCKEN im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung der Ansprüche und eine Verteidigung erforderlich sind.
  3. WOCKEN behält sich vor, Verarbeitungsaufträge abzulehnen, wenn die von dem Vertragspartner hierfür überlassenen Inhalte gegen gesetzliche oder behördliche Verbote oder gegen die guten Sitten verstoßen. Dies gilt insbesondere bei Überlassung verfassungsfeindlicher, rassistischer, fremdenfeindlicher, diskriminierender, beleidigender, Jugend gefährdender und/oder Gewalt verherrlichender Inhalte.


§ 16 Schulungen und Seminare

  1. Für Schulungen und Seminare, bei denen WOCKEN Veranstalter ist, gilt Folgendes:
    1. Der Schulungs-/Seminarort, die Zielgruppe, die Teilnahmegebühren und der Inhalt der Schulung/des Seminars richten sich nach dem jeweiligen Schulungs-bzw. Seminarangebot.
    2. WOCKEN ist berechtigt, Änderungen aus fachlichen Gründen wie Aktualisierungsbedarf, Weiterentwicklung oder didaktische Optimierungen vorzunehmen, sofern sie den Kern der Schulung/des Seminars nicht grundlegend verändern. WOCKEN behält sich außerdem vor, kurzfristig Ort und Raum der Schulung bzw. des Seminars zu ändern, soweit dies dem Vertragspartner zumutbar ist.
    3. Eine Anmeldung hat in Textform zu erfolgen. Sofern die Teilnehmeranzahl begrenzt ist, werden die Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.
    4. Eine Bestätigung des Zugangs der Anmeldung stellt keine Vertragsannahme dar. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch Anmeldebestätigung von WOCKEN in Textform zustande.
    5. WOCKEN behält sich die Absage von Schulungen und Seminaren aus Gründen, die WOCKEN nicht zu vertreten hat, insbesondere bei kurzfristigem Ausfall eines Referenten (wie z.B. Krankheit, Unfall, etc.), bei Nichterreichen der von der jeweiligen Schulung / dem jeweiligen Seminar abhängigen und kostendeckender Teilnehmerzahl, höherer Gewalt, vor. Aus Zeitgründen kann eine solche Absage auch mündlich erfolgen. Wird die Schulung zeitlich verlegt, so hat der Vertragspartner ein Wahlrecht. Er kann am Ersatztermin an der Schulung/dem Seminar teilnehmen oder die Rückerstattung der bereits entrichteten Schulungs-/Seminargebühr verlangen. Für den Fall, dass eine Schulungsveranstaltung/ein Seminar ersatzlos gestrichen wird, werden bereits überwiesene Teilnahmegebühren erstattet.
    6. Der Rücktritt hat in Textform zu erfolgen. Maßgebend ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei WOCKEN. Bei Verhinderung eines Teilnehmers ist das Stellen einer Ersatzperson nach Absprache mit WOCKEN ohne Aufpreis möglich. Bei einem Rücktritt vom Vertrag bis 14 Tage vor Beginn des Seminars oder Schulung werden eventuell erfolgte Zahlungen erstattet. Bei späterem Rücktritt oder Nichterscheinen wird die volle Gebührt berechnet.
    7. Schulungsunterlagen und sonstige Arbeits- und Begleitmaterialien gleich in welcher Form sind urheberrechtlich geschützt und dürfen weder vollständig noch auszugsweise ohne Einwilligung von WOCKEN in Textform vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden, insbesondere auch nicht durch Verwendung elektronischer Systeme zum Download bereitgestellt werden.
    8. Ein Schulungserfolg wird nicht garantiert.
    9. Die Teilnahme an Schulungen/Seminaren sowie die Nutzung von Räumlichkeiten und die Besichtigung von Einrichtungen von WOCKEN erfolgen auf eigene Gefahr.


§ 17 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Vertragspartners in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B: Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
  2. Der Text in deutscher Sprache gilt als Original-Text dieser Leistungsbedingungen und ist für beide Parteien bindend.
  3. Die Beziehungen zwischen WOCKEN und dem Vertragspartner unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften bleiben unberührt.
  4. Ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz von WOCKEN, soweit gesetzlich zulässig. WOCKEN bleibt vorbehalten, den Vertragspartner auch an dessen Geschäftssitz klageweise in Anspruch zu nehmen.
  5. Soweit der Vertrag oder diese Leistungsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Leistungsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten
  6. WOCKEN ist berechtigt, die personenbezogenen Daten des Vertragspartners mittels elektronischer Datenverarbeitung zu speichern und zu verarbeiten.
  7. Dem Vertragspartner ist bewusst, dass die Informationen in den über die Website von WOCKEN aufrufbaren Bedienungsvideos/Produktvideos nicht abschließend und umfassend sind, sondern nur eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Bedienungsschritte darstellen. Das Ansehen der Bedienungsvideos/Produktvideos ersetzt eine Lektüre der Benutzerhandbücher und Bedienungsanleitung nicht. Der Vertragspartner wird daher in jedem Fall die von WOCKEN oder dem Hersteller zur Verfügung gestellten Benutzerhandbücher und Bedienungsanleitungen lesen und berücksichtigen. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass eine Nichtbeachtung der Hinweise in den Benutzerhandbüchern und Bedienungsanleitungen die Gefährdung von sowie Schäden an Körper, Leben und Gesundheit hervorrufen kann.

 

Teil C (zurück zum Anfang)

Allgemeine und Besondere Bedingungen für Vermietungen (Mietbedingungen)

I. Allgemeine Bedingungen für Vermietungen

§ 1 Geltung

  1. Alle Vermietungen der Firma WOCKEN Industriepartner GmbH & Co.KG, HRA: 120036 (Amtsgericht Osnabrück), vertreten durch die Wocken Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH, HRB: 120231 (Amtsgericht Osnabrück), diese vertreten durch die Geschäftsführer Martin Wochen und Robert Wocken (nachfolgend „WOCKEN“), erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Mietbedingungen, sofern nicht andere Regelungen der WOCKEN AGB Teil A bis D Anwendung finden. Diese Mietbedingungen sowie die gesamten WOCKEN AGB Teil A bis D sind Bestandteil aller Verträge, die WOCKEN mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Vertragspartner“ genannt) über die von WOCKEN angebotenen Vermietungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Vermietungen oder Angebote an den Vertragspartner, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  2. WOCKEN erbringt unterschiedliche Leistungen. Im Falle von Kollisionen und/oder Widersprüchen gehen im Bereich Vermietungen die Mietbedingungen (Teil C) den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Teil A, B und D vor. Sich nicht widersprechende Klauseln gelten nebeneinander.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Mietbedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
  4. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von WOCKEN Teil A bis D gelten ausschließlich. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn WOCKEN ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn WOCKEN Leistungen vorbehaltlos ausführt, auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.


§ 2 Nachweis Ihrer Unternehmereigenschaft

Die Vermietungen und Angebote von WOCKEN richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. WOCKEN kann daher vor Vertragsschluss verlangen, dass der Vertragspartner ihm seine Unternehmereigenschaft ausreichend nachweist, z.B. durch Angabe seiner UST-ID-Nr. oder durch sonstige geeignete Nachweise. Die für den Nachweis erforderlichen Daten sind von dem Vertragspartner vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.

§ 3 Eigentum

  1. Die Mietsache bleibt während der Dauer des Mietvertrages Eigentum von WOCKEN.
  2. Wird die Mietsache mit einem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude oder in eine Anlage eingefügt, so geschieht dies stets nur zu einem vorübergehenden Zweck i.S.d. § 95 BGB mit der Absicht der Trennung bei Beendigung des Mietverhältnisses.


§ 4 Art des Gebrauchs durch den Vertragspartner

  1. Der Vertragspartner darf einem Dritten weder die Mietsache weitervermieten noch Rechte aus dem Mietvertrag abtreten noch den Gebrauch oder die Mitbenutzung in sonstiger Weise überlassen oder gestatten. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist nicht zulässig.
  2. Der Vertragspartner darf die Mietsache nur an dem im Mietvertrag bestimmten Ort aufstellen und den Standort der Mietsache nicht ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung von WOCKEN verändern.
  3. Der Vertragspartner darf die Mietsache nur bestimmungsgemäß und zu den im Mietvertrag genannten Zwecken gebrauchen. Der Vertragspartner darf keine Veränderungen an der Mietsache vornehmen.
  4. Der Vertragspartner darf von WOCKEN an der Mietsache angebrachte Eigentumshinweise, Schilder, Nummern oder andere Aufschriften nicht schädigen, abändern, entfernen oder unkenntlich machen. Der Vertragspartner darf keine eigene oder durch ihn zugelassene Werbung an der Mietsache betreiben oder betreiben lassen.


§ 5 Übergabe der Mietsache

  1. WOCKEN hat die Mietsache in betriebsfähigem Zustand zur Abholung bereitzuhalten oder zum Versand zu bringen. Mit der Abholung/Absendung geht die Gefahr auf den Vertragspartner über. Die Mietsache wird - wenn und soweit vereinbart - auf dessen Kosten und Gefahr des Vertragspartners vom Betriebsgelände von WOCKEN abgeholt und zu diesem nach Ablauf der Mietzeit zurückgebracht. Bei An- und Abtransport durch die Firma WOCKEN, welche hierzu gesondert beauftragt wird, handeln die eingesetzten Personen als Erfüllungsgehilfen des Vertragspartners.
  2. Dem Vertragspartner steht es frei, die Mietsache rechtzeitig vor Absendung/Abholung auf seine Kosten zu besichtigen.
  3. Die Termineinhaltung durch WOCKEN setzt die Erfüllung der Vertragspflichten seitens des Vertragspartners voraus.
  4. Der Abhol-, Absendungs- oder Übergabetermin verschiebt sich um eine angemessene Zeit bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb des Willens von WOCKEN liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf den Termin von erheblichem Einfluss sind.
  5. WOCKEN ist bei Annahmeverzug des Vertragspartners berechtigt,
    1. a. den Vertrag nach Mahnung fristlos zu kündigen oder
    2. b. dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abholung bzw. Annahme mit der Erklärung zu bestimmen, dass er nach Ablauf der Frist anderweitig über die Mietsache verfügen und ihm mit angemessen verlängerter Frist eine entsprechende Mietsache zur Verfügung stellen werde.
  6. Wird die Übergabe auf Wunsch des Vertragspartners verzögert, so werden diesem die WOCKEN durch die Verzögerung entstehenden Kosten berechnet.


§ 6 Gefahrtragung, Verkehrssicherungspflicht

  1. Der Vertragspartner trägt die Gefahr für die Mietsache für den gesamten Zeitraum vom Verlassen des Betriebes von WOCKEN oder des sonstigen Standorts bis zum Wiedereingang bei WOCKEN.
  2. Verzögert sich das Verlassen des Betriebes von WOCKEN oder des sonstigen Standortes durch ein Verhalten des Vertragspartners, so geht die Gefahr ab dem Verzögerungsbeginn auf den Vertragspartner über.
  3. Die Ziffern 1 und 2 gelten auch für einzelne Teile der Mietsache oder auch dann, wenn WOCKEN noch andere Leistungen übernommen hat, z. B. den Versand oder die Aufstellung bzw. Montage/Demontage.
  4. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt während der Miet- und Nutzungszeit der Mietsache dem Vertragspartner. Er stellt WOCKEN von allen Ansprüchen aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf die Mietsache im Innenverhältnis frei.


§ 7 Montage und Demontage

  1. Übernimmt WOCKEN die Montage bzw. nach Vertragsbeendigung die Demontage, sind dafür besondere Vereinbarungen zu treffen.
  2. Der Vertragspartner hat rechtzeitig für geeignete Räume und passende Energiequellen zu sorgen.


§ 8 Transport und Verpackung

  1. Übernimmt WOCKEN den Versand, so gehen die Kosten der Beförderung der Mietsache von WOCKEN zum Vertragspartner und bei Beendigung des Vertrages vom Vertragspartner zu WOCKEN zu Lasten des Vertragspartners.
  2. Verpackungs- und Verladekosten einschließlich Ladungssicherheit trägt ebenfalls der Vertragspartner.


§ 9 Miete

  1. Die Höhe der Miete und deren Fälligkeit richten sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Wenn und soweit im Mietvertrag anderes nicht ausdrücklich vereinbart wird, gilt die jeweils gültige Preisliste von WOCKEN.
  2. Der Mietpreis bezieht sich auf eine maximale tägliche Einsatzdauer der Mietsache von 8 Stunden (Schichtzeit) von Montag bis Freitag. Eine längere tägliche Nutzung und die Nutzung an Samstagen oder Sonntagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von WOCKEN. Die Beweislast dafür, dass eine am Wochenende im Besitz des Vertragspartners befindliche Mietsache nicht zum Wochenendeinsatz genutzt wurde, obliegt dem Vertragspartner.
  3. Nutzt der Vertragspartner die Mietsache länger als 8 Stunden täglich, so ist ein Mehrschichtzuschlag von 50 % auf den täglichen Mietzins zu zahlen. Bei der Nutzung in der Schichtzeit am Samstag oder Sonntag wird jeweils eine Tagesmiete berechnet. Wird die Mietsache nur über das Wochenende vermietet (Samstag bis Sonntag), so ist ein Zuschlag von 50 % auf die Tagesmiete zu zahlen.
  4. Vereinbarte Stundenmieten sind mindestens für 4 Stunden abzurechnen. Bei Monatsmietpreisen wird unabhängig von der Mietdauer zumindest ein Monatspreis berechnet.
  5. Der Mietpreis enthält ausschließlich die Gerätekosten. Die Kosten für verwendete Hilfs- und Betriebsstoffe (Befestigungsmaterial, Strom, Verschleißteile und Ersatzteile u.ä.) sind nicht im Mietpreis enthalten und werden gesondert berechnet. Gleiches gilt für Zusatzleistungen und Transporte.
  6. Sämtliche Warte-, Be- und Entladezeiten sowie ggf. erforderliche Zeiten für Geräteeinweisungen sind vom Vertragspartner zu tragen. Das gleiche gilt in Bezug auf Auf- und Abbaukosten sowie Kosten für Krangestellung.
  7. Wird infolge eines Umstandes, den WOCKEN nicht zu vertreten hat, die Benutzung der Mietsache oder von Teilen desselben zwecklos oder unmöglich, werden die Rechte von WOCKEN nicht gemindert.
  8. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Mietzins nicht enthalten. Sie wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu Lasten des Vertragspartners berechnet.
  9. Mangels besonderer Vereinbarung sind die von WOCKEN in Rechnung gestellten Beträge sofort und ohne Abzug zahlbar.
  10. WOCKEN ist berechtigt, eine Kaution in angemessener Höhe zu verlangen.
  11. WOCKEN ist berechtigt, Vorauszahlungen in Höhe des voraussichtlichen Mietzinses zu verlangen. Weiter ist WOCKEN berechtigt, wöchentlich Rechnung zu stellen.
  12. WOCKEN nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige oder ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem WOCKEN über den Gegenwert verfügen kann.
  13. Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von WOCKEN anerkannt sind. Außerdem ist er zu Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  14. Mit Zahlung des Rechnungsbetrages erkennt der Vertragspartner die jeweils zugrundeliegende Mietzinsforderung an.


§ 10 Gebühren und Abgaben

  1. Der Vertragspartner übernimmt evtl. öffentlich-rechtliche Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben, die während der Dauer des Vertrages aufgrund der Miete, des Besitzes und/oder des Gebrauchs erhoben werden. Das gilt auch für die Kosten behördlich vorgeschriebener Untersuchungen.
  2. WOCKEN ist bei Nichtzahlung befugt, seinerseits in Vorlage zu treten und vom Vertragspartner Erstattung zu verlangen.
  3. Diese zusätzlichen Aufwendungen sind spätestens bis der nächsten Mietzahlung des Vertragspartners zu begleichen.


§ 11 Versicherungen

  1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf seine Kosten für die Mietsache zugunsten von WOCKEN für die Dauer der Mietzeit eine Maschinenversicherung zum Neuwert einschließlich aller Nebenkosten abzuschließen. Er ist dafür verantwortlich, dass zugunsten von WOCKEN Deckung auch für die durch eine Feuerversicherung versicherbaren Gefahren besteht, sei es, dass er eine Zusatzvereinbarung zu der Maschinenversicherung trifft oder die Mietsache in seine Betriebs- oder Feuerversicherung einschließt.
  2. Sofern die Transportgefahr für die Mietsache zu Lasten des Vertragspartners geht, wird er eine Transportversicherung zugunsten von WOCKEN abschließen.
  3. Ist eine Montage der Mietsache erforderlich, so ist der Vertragspartner auf Verlangen von WOCKEN zum Abschluss einer Montageversicherung zugunsten von WOCKEN verpflichtet.
  4. Ist der Vertragspartner zum Abschluss von Versicherungen verpflichtet, so sind WOCKEN die Deckungszusagen des Versicherers auf Verlangen nachzuweisen.
  5. Erbringt der Vertragspartner den Nachweis über den Versicherungsschutz nicht, so ist WOCKEN berechtigt, zu seinen Gunsten entsprechende Versicherungsverträge im Namen und für Rechnung des Vertragspartners abzuschließen. Die zusätzlichen Aufwendungen kann WOCKEN sofort erstattet verlangen.
  6. Der Vertragspartner tritt hiermit an WOCKEN alle seine Rechte aus den Versicherungsverträgen, die aufgrund dieses Mietvertrages abgeschlossen werden, unwiderruflich ab und benachrichtigt hiervon den Versicherer.


§ 12 Besondere Pflichten des Vertragspartners bei Ingebrauchnahme

  1. Der Vertragspartner ist verpflichtet,
    1. a. die Mietsache vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen und den bestimmungs- und ordnungsgemäßen Einsatz, insbesondere auch durch ausgebildetes Fachpersonal, stets sicherzustellen,
    2. b. die Mietsache auf seine Kosten fachgemäß zu warten und zu pflegen oder in regelmäßigen Abständen warten und pflegen zu lassen,
    3. c. Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsvorschriften von WOCKEN zu befolgen,
    4. d. alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die mit dem Besitz, dem Gebrauch oder der Erhaltung der Mietsache verbunden sind, zu beachten und zu erfüllen. WOCKEN ist von Ansprüchen frei, die sich aufgrund schuldhafter Nichtbeachtung dieser Obliegenheiten ergeben,
    5. e. Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen dafür zu treffen, dass die Mietsache nicht dem Zugriff unbefugter Dritter ausgesetzt wird.
  2. WOCKEN ist berechtigt, jederzeit Auskunft über den Standort und die Art des Einsatzes der Mietsache vom Vertragspartner zu verlangen. WOCKEN darf jederzeit nach Absprache während der normalen Geschäftszeiten die Mietsache untersuchen oder durch Bevollmächtigte untersuchen lassen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Untersuchung zuzulassen, das Betreten des Einsatzortes zu gestatten oder eine notwendige Erlaubnis Dritter beizubringen.
  3. Persönliche Schutzausrüstungen sind vertragspartnerseitig zu stellen.
  4. Ist für das Führen oder Bedienen der Mietsache ein Führerschein, eine Lenkerberechtigung, ein Staplerschein o.ä. erforderlich, so hat der Vertragspartner sicherzustellen, dass die von ihm an der Mietsache eingesetzten Personen über die erforderliche Berechtigung verfügen.


§ 13 Mängelansprüche

  1. WOCKEN hält die Mietsache auf seine Kosten betriebsfähig. Er beseitigt alle bei ordnungsgemäßem Gebrauch entstehenden Schäden. Voraussetzung hierfür ist die nachweisliche Einhaltung der Vertragspartnerpflichten aus § 12.
  2. Die Beseitigung aller sonstigen Schäden, insbesondere die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, vertragswidrig vorgenommene Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten durch den Vertragspartner oder durch vom Vertragspartner beauftragte Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung - insbesondere übermäßige Beanspruchung -, ungeeignete Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund, chemische, elektrotechnische oder elektrische Einflüsse verursachten Schäden, geht zu Lasten des Vertragspartners, sofern die Schäden nicht auf ein Verschulden von WOCKEN zurückzuführen sind. Das gilt auch für Korrosions- und Rostschäden.
  3. Auftretende Störungen, Mängel, Fehler, Schäden oder das Fehlen und der Verlust von Teilen oder Zubehör sind WOCKEN vom Vertragspartner jeweils unverzüglich zu melden.
  4. Zur Vornahme aller WOCKEN notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Vertragspartner nach Absprache mit WOCKEN diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist WOCKEN von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen WOCKEN sofort zu verständigen ist, hat der Vertragspartner das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von WOCKEN angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen. Unter den in § 20 (2) genannten Voraussetzungen kann der Vertragspartner auch fristlos kündigen.


§ 14 Verletzung von Nebenpflichten

Wenn die Mietsache infolge schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung der Mietsache - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gilt unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Vertragspartners - unbeschadet § 15 - die Regelung des § 13 sinngemäß.

§ 15 Haftung auf Schadenersatz, Haftungsbeschränkung

  1. Die Haftung von WOCKEN auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 15 eingeschränkt.
  2. WOCKEN haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
  3. Soweit WOCKEN gem. § 15 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die WOCKEN bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Vertragsgegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Vertragsgegenstands typischerweise zu erwarten sind.
  4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von WOCKEN für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 25.000,00 EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
  5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von WOCKEN.
  6. Soweit WOCKEN technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  7. Die Einschränkungen dieses § 15 gelten nicht für die Haftung von WOCKEN wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz beziehungsweise datenschutzrechtlicher Anspruchsgrundlagen.


§ 16 Verjährung

Alle Ansprüche des Vertragspartners - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach § 15 (7) gelten die gesetzlichen Fristen.

§ 17 Veränderungen der Mietsache

  1. Veränderungen der Mietsache, insbesondere An- und Einbauten, sowie die Verbindung mit anderen Gegenständen dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung von WOCKEN vorgenommen werden. Sofern Veränderungen behördlich verlangt werden, ist WOCKEN unverzüglich zu unterrichten. Ohne vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen, An- und Einbauten gehen auf jeden Fall entschädigungslos in das Eigentum von WOCKEN über. Ein Wegnahmerecht ist ausgeschlossen.
  2. WOCKEN kann verlangen, dass der ursprüngliche Zustand der Mietsache auf Kosten des Vertragspartners wiederhergestellt wird.


§ 18 Zugriffe Dritter

  1. Im Falle von Verfügungen von hoher Hand, Beschlagnahmen, Pfändungen u. ä., gleichgültig ob diese auf Betreiben einer Behörde oder eines Privaten erfolgen, hat der Vertragspartner auf die Eigentumsverhältnisse unverzüglich mündlich und schriftlich hinzuweisen und darüber hinaus WOCKEN unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen.
  2. Der Vertragspartner hat WOCKEN unverzüglich zu unterrichten, wenn eine Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung hinsichtlich der Grundstücke beantragt ist, auf denen sich die Mietsache befindet.
  3. Ersatzansprüche, welche dem Vertragspartner durch Zugriffe Dritter erwachsen sollten, werden schon jetzt an WOCKEN abgetreten.
  4. Der Vertragspartner trägt die Kosten für alle Maßnahmen zur Behebung derartiger Eingriffe.


§ 19 Mietzeit

  1. Die Mietzeit beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt. Sollte der Vertragspartner die Mietsache vor diesem Zeitpunkt in Gebrauch nehmen, so beginnt die Mietzeit mit der tatsächlichen Ingebrauchnahme der Mietsache. Im Falle der unberechtigten Annahmeverweigerung des Vertragspartners beginnt die Mietzeit am Tage des Angebots von WOCKEN. Bei Übergabe von selbständigen Teilen der Mietsache gilt vorstehendes entsprechend.
  2. Die Mietzeit endet mit der Rückgabe der Mietsache in vertrags- und ordnungsgemäßem, insbesondere gereinigtem und komplettem Zustand an WOCKEN, frühestens jedoch mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit. Erfolgt die Rückgabe unmittelbar an einen neuen Vertragspartner, so endet die Mietzeit mit dem Tage der Absendung oder Abholung der ordnungsgemäßen Mietsache durch den neuen Vertragspartner.
  3. Erfolgt die Rückgabe der Mietsache nicht in vertrags- und ordnungsgemäßem Zustand, so ist der Vertragspartner zur Übernahme des dadurch WOCKEN entstehenden Schadens, insbesondere evtl. Mietausfälle, verpflichtet.
  4. Eine Nutzung der Mietsache nach Vertragsende ist dem Vertragspartner nicht gestattet.


§ 20 Rücktritts- und Kündigungsrecht des Vertragspartners

  1. Der Vertragspartner kann vom Vertrag zurücktreten, wenn WOCKEN die Gebrauchsüberlassung und Gebrauchsgewährung vor Gefahrübergang aus einem Grunde endgültig unmöglich wird, den WOCKEN oder keine der Parteien zu vertreten hat. Dieses Recht besteht auch dann, wenn die Gebrauchsüberlassung und Gebrauchsgewährung vor Gefahrübergang teilweise unmöglich wird und der Vertragspartner ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der teilweisen Leistung hat.
  2. Der Vertragspartner kann fristlos kündigen, wenn WOCKEN eine ihm gestellte angemessene Frist für die Behebung eines von ihm zu vertretenden Mangels durch sein Verschulden hat verstreichen lassen oder eine Beseitigung des Mangels durch den Vertragspartner oder durch Dritte nicht möglich oder nicht mehr zumutbar ist.
  3. Kündigt der Vertragspartner gem. Ziff. 2 berechtigterweise fristlos, trägt WOCKEN die Kosten und die Gefahr des Rücktransports der Mietsache.


§ 21 Fristlose Kündigung durch WOCKEN

  1. WOCKEN ist insbesondere berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen, wenn
    1. a. der Vertragspartner mit einer Mietzahlung oder einer anderen, speziell vereinbarten Zahlung ganz oder teilweise länger als 2 Wochen nach Mahnung in Rückstand kommt,
    2. b. der Vertragspartner nach Mahnung, ohne Zustimmung von WOCKEN, die Mietsache oder einen Teil desselben für andere Zwecke verwendet (§ 4 (3)) oder unbefugt an einen anderen Ort (§ 4 (2)) verbringt, als vertraglich festgelegt ist,
    3. c. der Vertragspartner den Pflichten aus § 12 (1) nicht unverzüglich nach Mahnung von WOCKEN nachkommt,
    4. d. der Vertragspartner einem Dritten (§ 4 (1)) die Benutzung der Mietsache überlässt,
    5. e. der Vertragspartner Veränderungen an der Mietsache vornimmt (§ 4 (4)),
    6. f. wesentliche Umstände bekannt werden, die die Erfüllung des Vertrages durch den Vertragspartner grundlegend in Frage stellen, z. B. Zahlungseinstellung, Wechselproteste, Vollstreckungsmaßnahmen, Insolvenz,
    7. g. der Vertragspartner schuldhaft keine oder unrichtige Angaben über Stückzahlen und/oder Überstunden macht.
  2. Im Falle der fristlosen Kündigung kann WOCKEN die Hälfte der restlichen Mieten bis zum nächsten zulässigen ordentlichen Kündigungstermin als pauschale Entschädigung fordern. Der Vertragspartner ist berechtigt, einen geringeren Schaden nachzuweisen, WOCKEN ist berechtigt, einen höheren Schaden nachzuweisen.
  3. Wenn der Vertragspartner trotz einer Mahnung die vertraglichen Vereinbarungen nicht einhält, kann WOCKEN auch - ohne fristlos kündigen zu müssen - die Mietsache bis zur Erfüllung außer Betrieb setzen oder auf Kosten des Vertragspartners entfernen. Die Kosten fallen dem Vertragspartner zur Last.
  4. Entfernt WOCKEN die Mietsache gemäß Ziff. 3, kann WOCKEN auch anderweitig darüber verfügen. Die WOCKEN zustehenden Rechte und Ansprüche bleiben bestehen. Beträge, die WOCKEN durch anderweitige Vermietung erzielt hat, werden nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten angerechnet. Schadensersatzansprüche von WOCKEN bleiben unberührt.


§ 22 Rückgabe der Mietsache

  1. Bei Beendigung des Vertrages hat der Vertragspartner die Mietsache in ordnungsgemäßem, insbesondere gereinigtem und komplettem Zustand - unter Berücksichtigung einer für die Mietzeit normalen Abnutzung, die zu Lasten von WOCKEN geht - an WOCKEN unverzüglich zurückzugeben bzw. wenn Abholung vereinbart ist, zur Abholung zur Verfügung zu stellen. Der Vertragspartner verzichtet auf jedes Zurückbehaltungsrecht.
  2. Die Rückgabe der Mietsache hat bei derjenigen Niederlassung von WOCKEN zu erfolgen, die im Mietvertrag genannt ist, sonst bei derjenigen Niederlassung von WOCKEN, bei der die Übergabe der Mietsache an den Vertragspartner erfolgt ist.
  3. Die Rückgabe der Mietsache ist nur während der üblichen Bürostunden der Niederlassung, bei der die Rückgabe der Mietsache zu erfolgen hat (Ziff. 2), zulässig.
  4. Bei Abholung durch WOCKEN ist die Mietsache von WOCKEN in transportfähigem Zustand bereitzustellen.
  5. WOCKEN kann die Mietsache vor Absendung oder Abholung selbst untersuchen oder durch einen Sachverständigen untersuchen lassen. Der Sachverständige soll den Umfang von Mängeln und Beschädigungen, die voraussichtlichen Kosten ihrer Behebung und die evtl. Wertminderung der Mietsache feststellen. Die Kosten der Untersuchung trägt jede der Parteien zur Hälfte. Stellt der Sachverständige keine Mängel oder Beschädigungen fest, trägt WOCKEN dessen Kosten in voller Höhe.
  6. Mängel und Beschädigungen der Mietsache, die über die normale Abnutzung hinausgehen, und/oder durch nicht ordnungsgemäßen Gebrauch entstanden sind, gehen zu Lasten des Vertragspartners.
  7. Geht während der Mietdauer die Mietsache verloren oder tritt ein Totalschaden ein, so hat der Vertragspartner eine Entschädigung in Höhe des derzeitigen Wiederbeschaffungswertes zu leisten. WOCKEN kann auch die Beschaffung eines der Mietsache gleichwertigen Ersatzgegenstandes verlangen. Bis zum Eingang der vollwertigen Ersatzleistung ist die Miete bis zum Ende der vereinbarten Mietzeit zu 100 % weiterzuzahlen, danach in Höhe von 50 %.
  8. WOCKEN kann für den Rücktransport ein vom Übergabeort abweichendes Ziel angeben, jedoch ist der Vertragspartner dann zur Übernahme der Kosten nur bis zu einer Höhe verpflichtet, die bei Rücktransport an den Übergabeort entstehen würde. Frachtersparnisse kommen dem Vertragspartner zugute.
  9. Kommt der Vertragspartner seiner Verpflichtung zum Rücktransport nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Vertragsbeendigung nach, so kann WOCKEN den Rücktransport zu Lasten des Vertragspartners vornehmen oder vornehmen lassen. Der Vertragspartner gestattet bereits jetzt WOCKEN oder den von diesem beauftragten Dritten den Zutritt zum Aufstellungsort der Mietsache zum Zwecke der Abholung. Schadensersatzansprüche von WOCKEN bleiben unberührt.


§ 23 Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Meppen, soweit nichts Anderes bestimmt ist.
  2. Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Vertragspartners in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B: Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
  3. Der Text in deutscher Sprache gilt als Original-Text dieser Mietbedingungen und ist für beide Parteien bindend.
  4. Die Beziehungen zwischen WOCKEN und dem Vertragspartner unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften bleiben unberührt.
  5. Ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz von WOCKEN, soweit gesetzlich zulässig. WOCKEN bleibt vorbehalten, den Vertragspartner auch an dessen Geschäftssitz klageweise in Anspruch zu nehmen.
  6. Soweit der Vertrag oder diese Mietbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Mietbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
  7. WOCKEN ist berechtigt, die personenbezogenen Daten des Vertragspartners mittels elektronischer Datenverarbeitung zu speichern und zu verarbeiten.
  8. Dem Vertragspartner ist bewusst, dass die Informationen in den über die Website von WOCKEN aufrufbaren Bedienungsvideos/Produktvideos nicht abschließend und umfassend sind, sondern nur eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Bedienungsschritte darstellen. Das Ansehen der Bedienungsvideos/Produktvideos ersetzt eine Lektüre der Benutzerhandbücher und Bedienungsanleitung nicht. Der Vertragspartner wird daher in jedem Fall die von WOCKEN oder dem Hersteller zur Verfügung gestellten Benutzerhandbücher und Bedienungsanleitungen lesen und berücksichtigen. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass eine Nichtbeachtung der Hinweise in den Benutzerhandbüchern und Bedienungsanleitungen die Gefährdung von sowie Schäden an Körper, Leben und Gesundheit hervorrufen kann.


II. Besondere Bedingungen für Vermietungen

§ 1 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen

Die Benutzung öffentlichen Straßenlandes mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen ist dem Vertragspartner untersagt.

§ 2 Großgeräte

  1. Der Zusammenbau von Geräten, die demontiert angeliefert werden, hat durch Beauftragte von WOCKEN auf Kosten des Vertragspartners zu erfolgen, ebenso die Demontage bei Rücklieferung.
  2. Zur Inbetriebsetzung des Gerätes und zur Einweisung des Bedienungspersonals hat der Vertragspartner einen Fachmann von WOCKEN gegen Erstattung der Kosten in üblicher Höhe anzufordern.
  3. Der Vertragspartner sorgt dafür, dass die Bedienung des Gerätes nur durch sachkundige Fachkräfte erfolgt.
  4. Betriebsstoffe (Kohle, Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe), Reinigungsmittel usw. sind nur in einwandfreier Beschaffenheit oder wie von WOCKEN ausdrücklich ausgeschrieben zu verwenden.


§ 3 Arbeitsbühnen

  1. Der Vertragspartner trägt die Verantwortung dafür, dass das Gerät für den von ihm geplanten Einsatz geeignet ist. Für die Eignungsprüfung stellt WOCKEN Arbeitsdiagramme und technische Daten der einzelnen Geräte auf Anfrage bereit.
  2. Ergibt sich, dass die Arbeitsbühne für den vom Vertragspartner geplanten Einsatz nicht geeignet ist - mangelnde Reichweite, Arbeitshöhe oder dergleichen - steht WOCKEN gleichwohl der Mietzins für die gesamte vereinbarte Mietzeit zu.
  3. Arbeitsbühnen dürfen nur ihrer Bauart entsprechend eingesetzt werden. Sie sind ausschließlich im Rahmen der jeweiligen Korbbelastung und Arbeitshöhe einzusetzen. Sie dürfen nicht zum Ziehen von Lasten oder Leitungen oder als Hebekran verwandt werden. Die Arbeitsbühnen dürfen zudem nur über die dafür bestimmten Zugänge bestiegen und verlassen werden. Den Sicherheitsempfehlungen der Betriebsanleitung ist Folge zu leisten.
  4. Bei jeder Ortsveränderung der Arbeitsbühne ist deren Standfestigkeit zu überprüfen. Hierbei sind auch die Bodenverhältnisse zu beachten. Gleiches gilt auch für den Weg der Versetzfahrten.
  5. Sollte an der Arbeitsbühne während der Einsatzzeit ein Defekt festgestellt werden, ist das Gerät sofort stillzulegen. WOCKEN muss sofort verständigt werden, seine Anweisungen sind abzuwarten.
  6. Bei Einsatz für grobe Arbeiten ist das Gerät ausreichend abzudecken und zu schützen. Dies gilt insbesondere bei Maler-, Schweiß-, und Reinigungsarbeiten mit Säuren. Verboten ist der Einsatz bei Spritz- und Sandstrahlarbeiten.


§ 4 Mobile Gebäude, Container, Hallen

  1. Vorbereitung für die Übernahme
    1. a. Der Vertragspartner trägt Sorge für die ordnungsgemäße Herstellung des Unterbaues oder Fundamentes am Aufstellungsort. WOCKEN haftet nicht für die Erfüllung der Voraussetzungen zum Aufstellen der gemieteten Gegenstände. Soweit für Container eine Baugenehmigung erforderlich ist, ist diese vom Vertragspartner auf seine Kosten einzuholen. Wenn im Mietvertrag gesondert vereinbart wird, dass der Container für die Erteilung einer Baugenehmigung geeignet ist, so haben die Container eine Innenhöhe von 2,50 m und Standardisolierung. Baubeschreibung, Statik und erforderliche Zeichnungen werden gegen Entgelt dem Vertragspartner zur Verfügung gestellt.
    2. b. Der Vertragspartner stellt zum vereinbarten Übernahmezeitpunkt seinerseits sachkundiges und beauftragtes Personal zum Empfang des gemieteten Gegenstandes zu Verfügung. Der Vertragspartner hat zu gewährleisten, dass ein Schwer-Last LKW bei An- und Ablieferung unmittelbar an den Aufstellungsort heranfahren kann. Das Personal hat genaue Angaben zum Aufstellort abzugeben; insbesondere ist der Aufstellort bauseitig einzumessen.
    3. c. Bei Containern mit anzuschließenden Versorgungs- und Entsorgungsleitungen trägt der Vertragspartner für das Vorhandensein dieser Anschlüsse selbst Sorge. Der fachgerechte Anschluss erfolgt durch den Vertragspartner. Bei gemieteten Fäkalientanks geht die Entsorgung zu Lasten des Vertragspartners. WOCKEN muss dazu gesondert beauftragt werden.
  2. Anlieferung und Aufstellung
    1. a. Der Einsatz von Hilfsmitteln zur Aufstellung der Mietsache, insbesondere eines Kranes, geht zu Lasten des Vertragspartners. WOCKEN vermittelt auf Anforderung die gesonderte Kranleistung. Die Abrechnung der Kosten für Kraneinsatz geschieht auf Nachweis des Kranstellers; sie kann über WOCKEN erfolgen.
    2. b. Die Aufstellung der Mietsache setzt eine entsprechende Freifläche voraus, die planeben sowie trocken und standfest ist. Soweit die Witterungsumstände sowie andere Faktoren, auf die WOCKEN keinen Einfluss hat, eine Montage nicht zulassen, verlängert sich der vereinbarte Fertigstellungszeitpunkt zugunsten von WOCKEN.
    3. c. Die Aufstellung geschieht nach Anweisung des Vertragspartners. Boden- und Deckenbelastungen sind zu beachten. Die Containerdächer dürfen nicht als Lagerflächen genutzt oder belastet werden. Die Regenabflüsse sind bei Frostbeschädigungsgefahr freizuhalten. WOCKEN steht das Recht zu, die Aufstellung aufgrund sachlicher Gesichtspunkte abweichend von den Plänen des Vertragspartners vorzunehmen. Pläne vom im Erdreich verlegten Leitungen und Rohren etc. im Bereich der Baustelle, sind vor Aufbaubeginn dem Richtmeister auszuhändigen. Sollte bei Arbeitsbeginn kein entsprechender Erdleitungsplan vorgelegt worden sein, so trägt der Auftraggeber bei einem Schadensfall die daraus resultierenden Folgen.
    4. d. WOCKEN haftet nicht für die Standfestigkeit bzw. den Untergrund zur Aufstellung der Container; dies gilt auch dann, wenn die Fundamente von WOCKEN gestellt werden.
    5. e. Vereinbarte Aufstelltermine sind Richtzeitangaben und dürfen von WOCKEN angemessen überschritten werden, ohne dass der Vertragspartner einen Schadensersatzanspruch erhält. WOCKEN ist verpflichtet, bei Kenntnis der Umstände unverzüglich den Vertragspartner von der Verzögerung zu unterrichten. Dieses gilt nicht, soweit ausdrücklich Fixtermine mit Vertragsstrafenandrohung zu Lasten von WOCKEN vereinbart worden sind.
    6. f. Bei Vermietung von Containern mit Mobiliar ist WOCKEN nicht verpflichtet, fehlendes oder beschädigtes Mobiliar nachzuliefern, soweit der Gebrauch der Gesamtsache nicht wesentlich beeinträchtigt ist. Die Rechte des Vertragspartners sind in solchen Fällen auf Mietpreisherabsetzung in angemessener Höhe beschränkt.
  3. Bestimmungen während der Mietzeit
    Eventuell im Container lagerndes, fremdes Eigentum wird zu Lasten und auf Risiko des jeweiligen Eigentümers für die Dauer eines Monats aufbewahrt; der Vertragspartner wird unterrichtet. Nach Ablauf der Monatsfrist gilt der Eigentumsanspruch als aufgegeben. Weitere Haftungen übernimmt ausschließlich der Vertragspartner.


§ 5 Baustellenabsicherungsgeräte

  1. Soweit ein Aufbau durch WOCKEN vereinbart ist, wird dieser nach Anweisung durch den Vertragspartner ausgeführt. WOCKEN ist jedoch berechtigt, die Aufbauten nach eigener Vorstellung frei nach sachlichen Gesichtspunkten zu gestalten. WOCKEN ist berechtigt, den Aufbau durch Dritte ausführen zu lassen.
  2. Die Preise gelten jeweils nur für die Einrichtung auf der im Mietvertrag genannten Baustelle oder dem Einsatzort. Die Verlegung auf eine andere Baustelle oder einen anderen Einsatzort bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von WOCKEN. Übernimmt der Vertragspartner die Mietgegenstände von einem früheren Vertragspartner von WOCKEN, so wird die Preisfestsetzung neu mit WOCKEN getroffen.
  3. Die werbliche Nutzung der Baustellenabsicherungsgeräte bleibt allein WOCKEN vorbehalten, er kann dieses Nutzungsrecht jederzeit auf Dritte übertragen.


§ 6 Krane

  1. Für die Herrichtung des Kranstandorts und den statischen Nachweis zur Aufnahme der Eckdrucke während der gesamten Mietzeit ist der Vertragspartner verantwortlich. Schäden, die sich aus Gründen des nicht ausreichend tragfähigen Untergrundes ergeben, sind durch die Maschinenbruchversicherung nicht gedeckt und müssen sowohl für den Mietgegenstand wie auch evtl. Folgeschäden durch den Vertragspartner getragen werden.
  2. Vom Vertragspartner ist zu gewährleisten, dass die Baustelle mit den Transportfahrzeugen und dem Autokran auf festem Untergrund und ohne Behinderungen befahren werden kann. Ferner muss die Montage bzw. Demontage insbesondere für den Aufbau des Autokrans und die Durchfahrt der Transportfahrzeuge ungehindert möglich sein.
  3. Der notwendige Stromanschluss einschließlich der Sicherungsmaßnahmen unter Beachtung der einschlägigen DIN und VBG ist rechtzeitig und unmittelbar am Kranstandort durch den Vertragspartner zu erstellen. Die erforderlichen Anschlusswerte werden gesondert mitgeteilt.
  4. Der Vertragspartner ist zur Einhaltung der Bedienungsvorschriften für den Kran und der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften verpflichtet und darf nur sachkundige Personen mit der Kranführung beauftragen.

 

Teil D (zurück zum Anfang)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Onlineshop (Onlineshop Bedingungen)

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Onlineshop Bedingungen finden Anwendung auf die zwischen dem Vertragspartner (nachfolgend „Vertragspartner“) und der Firma WOCKEN Industriepartner GmbH & Co.KG, HRA: 120036 (Amtsgericht Osnabrück), vertreten durch die Wocken Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH, HRB: 120231 (Amtsgericht Osnabrück), diese vertreten durch die Geschäftsführer Martin Wochen und Robert Wocken (nachfolgend „WOCKEN“), über diesen Onlineshop geschlossenen Verträge, sofern nicht andere Regelungen der WOCKEN AGB Teil A bis D Anwendung finden und soweit nicht durch schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Vertragspartner und WOCKEN ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Diese Onlineshop Bedingungen sowie die gesamten WOCKEN AGB Teil A bis D sind Bestandteil aller Verträge, die WOCKEN mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Vertragspartner“ genannt) über die von WOCKEN im Onlineshop angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Onlineshop Angebote an den Vertragspartner, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  2. WOCKEN erbringt unterschiedliche Leistungen. Im Falle von Kollisionen und/oder Widersprüchen gehen im Bereich Onlineshop die Onlineshop Bedingungen (Teil D) den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Teil A bis D vor. Sich nicht widersprechende Klauseln gelten nebeneinander.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Allgemeinen Bedingungen Onlineshop in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
  4. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von WOCKEN Teil A bis D gelten ausschließlich. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn WOCKEN ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn WOCKEN Leistungen vorbehaltlos ausführt, auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.


§ 2 Nachweis Unternehmereigenschaft

Der Onlineshop von WOCKEN richtet sich ausschließlich an Unternehmer iSd § 14 BGB. . WOCKEN kann daher vor Vertragsschluss verlangen, dass der Vertragspartner ihm seine Unternehmereigenschaft ausreichend nachweist, z.B. durch Angabe seiner UST-ID-Nr. oder durch sonstige geeignete Nachweise. Die für den Nachweis erforderlichen Daten sind von dem Vertragspartner vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.

§ 3 Registrierung in unserem Onlineshop; Verarbeitung personenbezogenen Daten

  1. Der Vertragspartner kann in dem Onlineshop von WOCKEN Waren oder Dienstleistungen als registrierter Kunde bestellen. Als registrierter Kunde muss der Vertragspartner nicht jedes Mal seine persönlichen Daten angeben, sondern er kann sich vor oder im Rahmen einer Bestellung einfach mit seinerr E-Mail-Adresse und dem von ihm bei Registrierung frei gewählten Passwort in seinem Kundenkonto anmelden. Allein mit der Registrierung besteht keinerlei Kaufverpflichtung hinsichtlich der von WOCKEN angebotenen Waren. Informationen zur Verarbeitung der Daten des Vertragspartners können in den Datenschutzinformation von WOCKEN nachgelesen werden, die unter folgendem Link [https://www.wocken.com/datenschutz] abgerufen werden können. Mit der Anmeldung gibt der Vertragspartner einen Benutzernamen (seine E-Mail-Adresse) ein und wählt ein persönliches Passwort. Er ist verpflichtet, das Passwort geheim zu halten und dieses Dritten, d.h. Personen außerhalb seines Unternehmens oder Personen in seinem Unternehmen, die keine Vertretungsberechtigung haben, keinesfalls mitzuteilen.
  2. Der Vertragspartner kann seine Registrierung jederzeit wieder unter „Mein Konto“ ändern. Soweit sich die persönlichen Angaben des Vertragspartners ändern, ist dieser selbst für deren Aktualisierung verantwortlich. Alle Änderungen können online nach Anmeldung unter „Mein Konto“ vorgenommen werden.


§ 4 Zustandekommen des Vertrags, Vertragssprache

  1. Die Darstellung der Waren und Dienstleistungen in dem Onlineshop von WOCKEN stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Bestellung (invitatio ad offerendum) dar.
  2. Der Vertragspartner kann das Angebot über das in dem Onlineshop von WOCKEN integrierte Online-Bestellformular abgeben. Dabei gibt er, nachdem er die ausgewählten Waren und/oder Leistungen in den virtuellen Warenkorb gelegt und den elektronischen Bestellprozess durchlaufen hat, durch Anklicken des „Zahlungspflichtig bestellen“-Buttons am Ende des Bestellprozesses ein rechtlich verbindliches Vertragsangebot in Bezug auf die im Warenkorb enthaltenen Waren und/oder Leistungen ab. Ferner kann der Vertragspartner das Angebot auch telefonisch, per Fax, per E-Mail, oder postalisch gegenüber WOCKEN abgeben.
  3. Wenige Minuten nach Abgabe des Angebotes erhält der Vertragspartner eine Angebotsübersicht, die jedoch noch keine Annahme seines Vertragsangebots durch WOCKEN darstellt.
  4. Ein Vertrag zwischen dem Vertragspartner und WOCKEN kommt zustande, sobald WOCKEN die bestellte Ware liefert, wobei insoweit der Zugang der Ware beim Vertragspartner maßgeblich ist.
  5. Bei Auswahl einer von PayPal angebotenen Zahlungsart erfolgt die Zahlungsabwicklung über den Zahlungsdienstleister PayPal (Europe) S.à r.l. et Cie, S.C.A., 22-24 Boulevard Royal, L-2449 Luxembourg (im Folgenden: „PayPal“), unter Geltung der PayPal-Nutzungsbedingungen, einsehbar unter https://www.paypal.com/de/webapps/mpp/ua/useragreement-full oder - falls der Vertragspartner nicht über ein PayPal-Konto verfügt – unter Geltung der Bedingungen für Zahlungen ohne PayPal-Konto, einsehbar unter https://www.paypal.com/de/webapps/mpp/ua/privacywax-full. Zahlt der Vertragspartnermittels einer im Online-Bestellvorgang auswählbaren von PayPal angebotenen Zahlungsart, erklärt WOCKEN die Annahme des Angebots des Vertragspartners schon in dem Zeitpunkt, in demder Vertragspartner den Bestellvorgang abschließenden Button anklickt.
  6. Die für den Vertragsabschluss zur Verfügung gestellte Sprache ist ausschließlich Deutsch. Übersetzungen in andere Sprachen dienen lediglich der Information des Vertragspartners. Bei Widersprüchen zwischen dem deutschen Text und der Übersetzung hat der deutsche Text Vorrang.
  7. Die Bestellabwicklung und Kontaktaufnahme finden in der Regel per E-Mail und automatisierter Bestellabwicklung statt. Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass die von Ihm zur Bestellabwicklung angegebene E-Mail-Adresse zutreffend ist, so dass unter dieser Adresse die von WOCKEN versandten E-Mails empfangen werden können. Insbesondere hat der Vertragspartner bei dem Einsatz von SPAM-Filtern sicherzustellen, dass alle von WOCKEN oder von WOCKEN mit der Bestellabwicklung beauftragten Dritten versandten E-Mails zugestellt werden können.
  8. Angaben von WOCKEN zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
  9. WOCKEN behält sich das Eigentum und Urheberrecht an allen von WOCKEN abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Vertragspartner darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von WOCKEN weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Vertragspartner hat auf Verlangen von WOCKEN diese Gegenstände vollständig an WOCKEN zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
  10. Haben die Parteien Sonderkonditionen vereinbart, gelten diese grundsätzlich nicht für gleichzeitig laufende und zukünftige Vertragsverhältnisse mit dem Vertragspartner.
  11. Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Vertragspartners, seine Pflichten gegenüber WOCKEN zu erfüllen, kann WOCKEN bestehende Austauschverträge mit dem Vertragspartner durch Rücktritt fristlos beenden. Dies gilt auch bei einem Insolvenzantrag des Vertragspartners. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Vertragspartner wird WOCKEN frühzeitig schriftlich über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.


§ 5 Technische Schritte bis zum Vertragsschluss und Berichtigung von Eingabefehlern

Im Rahmen des Bestellprozesses legt der Vertragspartner zunächst die gewünschten Waren oder Dienstleistungen in den Warenkorb. Dort kann der Vertragspartner jederzeit die gewünschte Stückzahl ändern oder ausgewählte Waren oder Dienstleistungen ganz entfernen. Sofern der VertragspartnerWaren oder Dienstleistungen dort hinterlegt hat, gelangt er durch Klick auf den „Zur Kasse“-Button zunächst auf eine Seite, auf der der Vertragspartner seine Daten eingeben und anschließend die Zahlungs- und Versandart auswählen kann. Auf der Seite, auf der der Vertragspartner die Zahlungs- und Versandart auswählen kann, findet erer zudem eine Übersicht, auf der er seine Angaben überprüfen kann. Vor verbindlicher Abgabe des Angebotes über das Online-Bestellformular von WOCKEN kann der Vertragspartner mögliche Eingabefehler durch aufmerksames Lesen der auf dem Bildschirm dargestellten Informationen erkennen. Ein wirksames technisches Mittel zur besseren Erkennung von Eingabefehlern kann dabei die Vergrößerungsfunktion des Browsers sein, mit deren Hilfe die Darstellung auf dem Bildschirm vergrößert wird. Die Eingaben des Vertragspartners können von ihm im Rahmen des elektronischen Bestellprozesses so lange über die üblichen Tastatur- und Mausfunktionen korrigiert werden, bis er den den Bestellvorgang abschließenden Button anklickt. Beispielsweise kann der Vertragspartner seine Eingabefehler (z.B. bezüglichZahlungsart oder der gewünschten Lieferadresse) korrigieren, indem er bei dem jeweiligen Feld auf „Ändern“ klickt. Die gewünschte Produktmenge kann der Vertragspartner über die Pfeiltasten korrigieren. Durch klicken des Buttons „X“ am rechten Rand neben dem jeweils ausgewählten Produkt, kann dieses aus dem Warenkorb entfernen werden. Falls der Vertragspartner den Bestellprozess komplett abbrechen möchten, kann er auch einfach sein Browser-Fenster schließen. Ansonsten wird nach Anklicken des Bestätigungs-Buttons „Zahlungspflichtig bestellen“ seine Erklärung verbindlich iSd § 4 Abs. 2 dieser AGB.

§ 6 Speicherung des Vertragstexts

Bei der Abgabe eines Angebots über das Online-Bestellformular von WOCKEN wird der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von WOCKEN gespeichert und dem Vertragspartner nach Absendung von seinem Angebot per E-Mail übermittelt. Eine darüber hinausgehende Zugänglichmachung des Vertragstextes durch WOCKEN erfolgt nicht. Die Bestelldaten werden auf der Website von WOCKEN archiviert und können von dem Vertragspartner über sein passwortgeschütztes Nutzerkonto unter Angabe der entsprechenden Login-Daten kostenlos abgerufen werden.

§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Produktbeschreibung von WOCKEN nichts anderes ergibt, handelt es sich bei den angegebenen Preisen um Nettopreise, die zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe gelten. Verpackungs- und Versandkosten, Verladung, Versicherung (insbesondere Transportversicherung), Zölle und Abgaben werden gegebenenfalls gesondert berechnet.
  2. Dem Kunden stehen verschiedene Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung, die in dem Onlineshop von WOCKEN angegeben werden.
  3. Eine Zahlung gilt als eingegangen, sobald der Gegenwert einem Konto von WOCKEN gutgeschrieben wurde. Im Falle des Zahlungsverzuges hat WOCKEN Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die übrigen gesetzlichen Rechte von WOCKEN im Falle eines Zahlungsverzuges des Vertragspartners bleiben hiervon unberührt. Sofern Forderungen überfällig sind, werden eingehende Zahlungen zunächst auf eventuelle Kosten und Zinsen, sodann auf die älteste Forderung angerechnet.
  4. Sollten nicht vorhersehbare Kostenerhöhungen eintreten (z.B. Währungsschwankungen, unerwartete Preiserhöhungen der Lieferanten etc.)  ist WOCKEN berechtigt, die Preiserhöhung an den Vertragspartner weiterzugeben. Dies gilt jedoch nur, wenn die Lieferung oder Leistung vereinbarungsgemäß später als vier Monate nach dem Vertragsschluss erfolgen soll.
  5. Mit Zahlung des Rechnungsbetrages erkennt der Vertragspartner die jeweils zugrundeliegende Vergütungsforderung/den Kaufpreis an.


§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt Eigentum von WOCKEN bis alle Forderungen erfüllt sind, die WOCKEN gegen den Vertragspartner jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Sofern sich der Vertragspartner vertragswidrig verhält – insbesondere sofern der Vertragspartner mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, hat WOCKEN das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem WOCKEN eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Vertragspartner. Sofern WOCKEN die Vorbehaltsware zurücknimmt, stellt dies bereits einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn WOCKEN die Vorbehaltsware pfändet. Von WOCKEN zurückgenommene Vorbehaltsware darf WOCKEN verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Vertragspartner WOCKEN schuldet, nachdem WOCKEN einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen hat.
  2. Der Vertragspartner muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Vertragspartner sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Vertragspartners gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Vertragspartners bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Vertragspartner WOCKEN bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. WOCKEN nimmt diese Abtretung an. Der Vertragspartner darf diese an WOCKEN abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für WOCKEN einziehen, solange WOCKEN diese Ermächtigung nicht widerruft. Das Recht von WOCKEN, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird WOCKEN die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Vertragspartner jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, kann WOCKEN vom Vertragspartner verlangen, dass dieser WOCKEN die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und WOCKEN alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die WOCKEN zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.
  4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Vertragspartner wird immer für WOCKEN vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die WOCKEN nicht gehören, so erwirbt WOCKEN Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen WOCKEN nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt WOCKEN Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, sind der Vertragspartner und WOCKEN sich bereits jetzt einig, dass der Vertragspartner WOCKEN anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. WOCKEN nimmt diese Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Vertragspartner für WOCKEN verwahren.
  5. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Vertragspartner auf das Eigentum von WOCKEN hinweisen und muss WOCKEN unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit WOCKEN seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte die WOCKEN in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Vertragspartner.
  6. Wenn der Vertragspartner dies verlangt, ist WOCKEN verpflichtet, die WOCKEN zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert der offenen Forderungen von WOCKEN gegen den Vertragspartner um mehr als 10% übersteigt. WOCKEN darf dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.


§ 9 Lieferung, Lieferzeit, Annahmeverzug

  1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, beziehungsweise bei Direktversand vom Hersteller beziehungsweise Lieferanten ab Werk des Herstellers/Lieferanten, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Vertragspartners wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas Anderes vereinbart ist, ist WOCKEN berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
  2. Die Lieferung von Waren erfolgt auf dem Versandweg an die von dem Vertragspartner angegebene Lieferanschrift, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei der Abwicklung der Transaktion ist die in der Bestellabwicklung von WOCKEN angegebene Lieferanschrift maßgeblich.
  3. Von WOCKEN in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  4. WOCKEN kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Vertragspartners – vom Vertragspartner eine Verlängerung von Lieferfristen oder eine Verschiebung von Lieferterminen verlangen, wenn der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen WOCKEN gegenüber (zum Beispiel Beantwortung der kaufmännischen und technischen Fragen, Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung) nicht nachkommt.
  5. WOCKEN haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung bzw. Leistung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die WOCKEN nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse WOCKEN die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist WOCKEN zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Vertragspartner infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber WOCKEN vom Vertrag zurücktreten.
  6. WOCKEN ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
    • die Teillieferung für den Vertragspartner im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
    • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
    • dem Vertragspartner hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, WOCKEN erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
  7. Gerät WOCKEN mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von WOCKEN auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 9 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.


§ 10 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Meppen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet WOCKEN auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
  2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von WOCKEN.
  3. Bei Selbstabholung informiert WOCKEN den Vertragspartner zunächst per E-Mail darüber, dass die von ihm bestellte Ware zur Abholung bereitsteht. Nach Erhalt dieser E-Mail kann der Vertragspartner die Ware nach Absprache mit WOCEKN abholen. In diesem Fall werden keine Versandkosten berechnet.
  4. Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk des Herstellers mit dem Verlassen des Werkes auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder WOCKEN noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat.
  5. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Vertragspartner liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Vertragspartner über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und WOCKEN dies dem Vertragspartner angezeigt hat. Jedoch ist WOCKEN verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Vertragspartners die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
  6. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Leistung aus anderen, vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen, so ist WOCKEN berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet WOCKEN eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,25 % des Preiseses pro Kalendertag bis max. insgesamt 50 % des Preises. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche von WOCKEN (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis gestattet, dass WOCKEN überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
  7. Scheitert die Zustellung der Ware aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, trägt der Vertragspartner die WOCKEN hierdurch entstehenden Kosten. Verlangt der Vertragspartner eine erneute Lieferung der Ware, so hat er auch die hierdruch zusätzlich entstehenden Kosten zu tragen.
  8. Die Sendung wird von WOCKEN nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
  9. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus § 7 entgegenzunehmen.
  10. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
    • die Lieferung und, sofern WOCKEN auch eine Leistung (z.B: die Installation) schuldet, die Leistung abgeschlossen ist,
    • WOCKEN dies dem Vertragspartner unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 6 (8) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
    • seit der Lieferung oder Leistung zwölf Werktage (Werktag = Montag bis einschließlich Samstag) vergangen sind oder der Vertragspartner mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oderLeistung sechs Werktage vergangen sind und
    • der Vertragspartner die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines WOCKEN angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.


§ 11 Gewährleistung, Sachmängel

  1. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die der Vertragspartner WOCKEN nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt WOCKEN jedoch keine Haftung.
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder Leistung beziehungsweise, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von WOCKEN oder seiner Erfüllungsgehilfen und auch nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz oder datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
  3. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Vertragspartner oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Vertragspartner genehmigt, wenn WOCKEN nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Vertragspartner genehmigt, wenn die Mängelrüge WOCKEN nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von WOCKEN ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an WOCKEN zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet WOCKEN die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Andernfalls kann WOCKEN vom Vertragspartner die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Vertragspartner nicht erkennbar.
  4. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist WOCKEN nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Das Recht von WOCKEN die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Im Falle des Fehlschlagens, das heißt der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
  5. WOCKEN ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  6. Der Vertragspartner hat WOCKEN die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Vertragspartner WOCKEN die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn WOCKEN ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
  7. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von WOCKEN, kann der Vertragspartner unter den in § 9 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
  8. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die WOCKEN aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird WOCKEN nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Vertragspartners geltend machen oder an den Vertragspartner abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen WOCKEN bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners gegen WOCKEN gehemmt.
  9. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Vertragspartner ohne Zustimmung von WOCKEN den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Vertragspartner die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
  10. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage beziehungsweise Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder Dritte, versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese üblich sind und / oder vom Hersteller empfohlen werden, normale Abnutzung - insbesondere von Verschleißteilen -, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, fehlerhafte Bedienung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von WOCKEN zurückzuführen sind.
  11. Eine im Einzelfall mit dem Vertragspartner vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
  12. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Vertragspartner das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von WOCKEN Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist WOCKEN unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn WOCKEN berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
  13. Bessert der Vertragspartner oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von WOCKEN für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung von WOCKEN vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.


§ 12 Schutzrechte

  1. WOCKEN steht nach Maßgabe dieses § 12 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
  2. In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird WOCKEN nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Vertragspartner durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt WOCKEN dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Vertragspartner berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Vertragspartners unterliegen den Beschränkungen des § 13 dieser Onlineshop Bedingungen.
  3. Bei Rechtsverletzungen durch von WOCKEN gelieferte Produkte anderer Hersteller wird WOCKEN nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Vertragspartners geltend machen oder an den Vertragspartner abtreten. Ansprüche gegen WOCKEN bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 12 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.


§ 13 Haftung auf Schadenersatz, Haftungsbeschränkung

  1. Die Haftung von WOCKEN auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 13 eingeschränkt.
  2. WOCKEN haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Leistung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Vertragspartner die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Vertragspartners oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
  3. Soweit WOCKEN gem. § 13 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die WOCKEN bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die WOCKEN bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
  4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von WOCKEN für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 25.000,00 EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
  5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von WOCKEN.
  6. Soweit WOCKEN technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  7. Die Einschränkungen dieses § 13 gelten nicht für die Haftung von WOCKEN wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz beziehungsweise datenschutzrechtlicher Anspruchsgrundlagen.


§ 14 Zurückbehaltung, Abtretung

  1. Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Vertragspartners sind ausgeschlossen, es sei denn, WOCKEN bestreitet die zugrundeliegenden Gegenansprüche nicht oder diese sind rechtskräftig festgestellt.
  2. Eine Abtretung von Ansprüchen aus dem mit dem Vertragspartner geschlossenen Vertrag durch den Vertragspartner als Kunde, insbesondere eine Abtretung etwaiger Mängelansprüche, ist ausgeschlossen.


§ 15 Besondere Bedingungen für die Verarbeitung von Waren nach bestimmten Vorgaben des Vertragspartners

  1. Schuldet WOCKEN nach dem Inhalt des Vertrages neben der Warenlieferung auch die Verarbeitung der Ware nach bestimmten Vorgaben des Vertragspartners hat der Vertragspartner WOCKEN alle für die Verarbeitung erforderlichen Inhalte wie Texte, Bilder oder Grafiken in den von WOCKEN vorgegebenen Dateiformaten, Formatierungen, Bild- und Dateigrößen zur Verfügung zu stellen und WOCKEN  die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte einzuräumen. Für die Beschaffung und den Rechteerwerb an diesen Inhalten ist allein der Vertragspartner verantwortlich. Er erklärt und übernimmt die Verantwortung dafür, dass er das Recht besitzt, die WOCKEN überlassenen Inhalte zu nutzen. Der Vertragspartner trägt insbesondere dafür Sorge, dass hierdurch keine Rechte Dritter verletzt werden, insbesondere Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrechte.
  2. Der Vertragspartner stellt WOCKEN von Ansprüchen Dritter frei, die diese im Zusammenhang mit einer Verletzung ihrer Rechte durch die vertragsgemäße Nutzung der Inhalte des Vertragspartners durch WOCKEN diesem gegenüber geltend machen können. Der Vertragspartner übernimmt hierbei auch die angemessenen Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung einschließlich aller Gerichts- und Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsverletzung von dem Vertragspartner nicht zu vertreten ist. Der Vertragspartner ist verpflichtet, WOCKEN im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung der Ansprüche und eine Verteidigung erforderlich sind.
  3. WOCKEN behält sich vor, Verarbeitungsaufträge abzulehnen, wenn die von dem Vertragspartner hierfür überlassenen Inhalte gegen gesetzliche oder behördliche Verbote oder gegen die guten Sitten verstoßen. Dies gilt insbesondere bei Überlassung verfassungsfeindlicher, rassistischer, fremdenfeindlicher, diskriminierender, beleidigender, Jugend gefährdender und/oder Gewalt verherrlichender Inhalte.


§ 16 Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Vertragspartner mit vollständiger Bezahlung des Entgeltes ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf der dafür bestimmten Kaufsache überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Vertragspartner darf die Software nur in gesetzlich zulässigem Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Vertragspartner verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von WOCKEN zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei WOCKEN bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

§ 17 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Vertragspartners in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B: Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
  2. Der Text in deutscher Sprache gilt als Original-Text dieser Onlineshop Bedingungen und ist für beide Parteien bindend.
  3. Die Beziehungen zwischen WOCKEN und dem Vertragspartner unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften bleiben unberührt.
  4. Ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz von WOCKEN, soweit gesetzlich zulässig. WOCKEN bleibt vorbehalten, den Vertragspartner auch an dessen Geschäftssitz klageweise in Anspruch zu nehmen.
  5. Soweit der Vertrag oder diese Onlineshop Bedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Onlineshop Bedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
  6. WOCKEN ist berechtigt, die personenbezogenen Daten des Vertragspartners mittels elektronischer Datenverarbeitung zu speichern und zu verarbeiten.
  7. Dem Vertragspartner ist bewusst, dass die Informationen in den über die Website von WOCKEN aufrufbaren Bedienungsvideos/Produktvideos nicht abschließend und umfassend sind, sondern nur eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Bedienungsschritte darstellen. Das Ansehen der Bedienungsvideos/Produktvideos ersetzt eine Lektüre der Benutzerhandbücher und Bedienungsanleitung nicht. Der Vertragspartner wird daher in jedem Fall die von WOCKEN oder dem Hersteller zur Verfügung gestellten Benutzerhandbücher und Bedienungsanleitungen lesen und berücksichtigen. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass eine Nichtbeachtung der Hinweise in den Benutzerhandbüchern und Bedienungsanleitungen die Gefährdung von sowie Schäden an Körper, Leben und Gesundheit hervorrufen kann.